Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Dezember 2015
(GV.NRW. Nr. 46 vom 18.12.2015 S. 836)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 8 Absatz 4 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV.NRW. S. 524), das zuletzt durch Atikel 5 des gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV.NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 werden die Wörter "Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. die Landesanstalt für Arbeitsschutz," | "4. das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung." |
3. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst," | "6. das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen." |
4. Nummer 7 wird aufgehoben.
"7. die Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter,"
5. Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7 bis 10.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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