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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung des Landeszustellungsgesetzes
Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 557)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
" § 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung".
b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 61a Abgabe einer Erklärung".
c) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
" § 82 Inkrafttreten, Berichtspflicht".
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justiz für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. Das Verfahren richtet sich für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung, für den Vollstreckungsbeamten der Justiz nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung. | "(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Das Verfahren richtet sich für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung. Die Vollstreckungsbehörde fertigt im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 27 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung eine Niederschrift an. Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer ist nicht erforderlich. Mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802a bis 802l der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckungsbehörde auch den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung beauftragen. Die Anordnung der Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgt in jedem Fall durch die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die sofortige Abnahme kann in der Schuldnerwohnung erfolgen oder innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, im Büro des Vollziehungsbeamten."
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter " § 802f der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 284 der Abgabenordnung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "den Vollziehungsbeamten der Justiz" werden durch die Wörter "den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung" und die Wörter "dem Vollstreckungsbeamten der Justiz" durch die Wörter "dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Wird der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist der Auftrag mit einem Dienstsiegel und dem Namen des für die Beauftragung zuständigen Bediensteten zu versehen. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Dem Vollstreckungsauftrag kann eine Anlage beigefügt werden, aus der sich die einzelnen Forderungen zur Gesamtforderung des Vollstreckungsauftrages dem Grund und der Höhe nach sowie die jeweiligen Fälligkeiten ergeben. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erfolgt auf dem Vollstreckungsauftrag selbst. Wird der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden, ist er zu unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen."
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "ist der" die Wörter "zunächst bei der Vollstreckungsbehörde zu erhebende" eingefügt.
4. In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben."
6. In § 48 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Bußgeldes" das Komma durch die Wörter "einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, eines" ersetzt.
7. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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