Regelwerk |
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
- Nordhein-Westfalen -
Vom 15. November 2016
(GV.NRW Nr. 35 vom 28.11.2016 S. 966; 18.12.2018 S. 738 18)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Interessenvertretungen, Beauftragte".
b) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende Angabe eingefügt:
"108b Regelung zur Vollparität".
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Interessenvertretungen, Beauftragte
Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden."
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" ersetzt und nach dem Wort "und" das Wort "müssen" eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort "Ortsvorsteher" die Wörter "haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und" eingefügt.
3a. In § 44 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Rechts" die Wörter "sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters" eingefügt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Hauptsatzung" durch die Wörter "einer Rechtsverordnung nach Absatz 7" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden."
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Hauptsatzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden. | "In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf." |
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2,".
bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft."
5. § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 46 Aufwandsentschädigung
Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine vom Innenministerium festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. |
" § 46 Aufwandsentschädigung
Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten
eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist." |
6. 18 § 56 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde | "Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde." |
7. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 45 Abs. 4 Nr. 3" durch die Angabe " § 45 Absatz 5 Nummer 3" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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