Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Neuntes Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. Dezember 2016
(GV.NRW. Nr. 40 vom 14.12.2016 S. 1052)
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
§ 52 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 966), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist,
§ 52 BerichtspflichtDie Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2016 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 36 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist,
§ 36 Beweispflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über Erfahrungen mit diesem Gesetz
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion