Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. Dezember 2016
(GV.NRW. Nr. 40 vom 14.12.2016 S. 1066)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu § § 80 bis 86 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80 Überweisung an eine Notarin oder einen Notar
§ 81 Verhinderung der Notarin oder des Notars § 82 Zuständigkeit der Notarin oder des Notars § 83 Zuständigkeit der Notarin und des Notars an Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 84 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 85 Bekanntmachung der Verfügungen § 86 Abgabe der Akten |
" § 80 (weggefallen)
§ 81 (weggefallen) § 82 (weggefallen) § 83 (weggefallen) § 84 (weggefallen) § 85 (weggefallen) § 86 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 133 Inkrafttreten, Berichtspflicht | " § 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung". |
c) Die Angabe zur Anlage zu § 124 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage zu § 124".
2. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Siegen" durch das Wort "Siegen-Wittgenstein" ersetzt.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Geschäftsstelle oder - falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden - jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes oder Beschäftigten (Absatz 2 Satz 2) besetzt. | "(1) Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des gehobenen und des mittleren Justizdienstes" durch die Wörter "der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt" ersetzt.
§ 80 Überweisung an eine Notarin oder einen Notar16(1) Wird auf Grund der §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vermittlung der Auseinandersetzung nachgesucht, so kann das Amtsgericht auf Antrag eines Beteiligten die Vermittlung der Auseinandersetzung einer Notarin oder einem Notar überweisen, die ihren oder der seinen Amtssitz in dem Landgerichtsbezirk hat, dem das Amtsgericht zugeordnet ist.
(2) Wird der Antrag vor dem ersten Verhandlungstermin von allen Beteiligten oder in diesem Termin von allen erschienenen Beteiligten gestellt, so hat ihm das Gericht stattzugeben. Einigen sich vor dem Termin alle Beteiligten oder in dem Termin alle erschienenen Beteiligten auf eine bestimmte Notarin oder einen bestimmten Notar, so hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung dieser Person zu überweisen, es sei denn, dass sie an der Vermittlung rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
(3) Den Beschluss, durch welchen über die Überweisung entschieden wird, können die Beteiligten mit der Beschwerde anfechten.
(4) Ist der Überweisungsbeschluss rechtskräftig geworden, so hat ihn das Gericht mit den Akten unter Angabe des Tages, an welchem die Rechtskraft eingetreten ist, der Notarin oder dem Notar zu übersenden.
§ 81 Verhinderung der Notarin oder des Notars
(1) Ist die oder der von dem Gericht ernannte Notarin oder Notar an der Vermittlung der Auseinandersetzung rechtlich oder tatsächlich verhindert, so finden auf die Überweisung an eine andere Notarin oder einen anderen Notar die Vorschriften des § 80 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Überweisung auch ohne Antrag erfolgen kann und dass als erster Verhandlungstermin der erste von dem Gericht zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmte Termin gilt.
(2) Lehnt die Notarin oder der Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung ab, weil der ihr oder ihm zustehende Vorschuss nicht gezahlt wird, so ist die Überweisung erledigt; die Überweisung an eine andere Notarin oder einen anderen Notar ist unzulässig.
§ 82 Zuständigkeit der Notarin oder des Notars
(Stand: 26.04.2021)
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