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Viertes Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 32 vom 28.12.2018 S. 770)
Erweiterung der untergesetzlichen Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 109 folgende Angabe eingefügt:
" § 109a Normenkontrolle".
2. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Absätze 2 und 3" durch die Wörter "des Absatzes 2" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern.
wird aufgehoben.
c) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
3. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
" § 109a Normenkontrolle
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind."
4. Dem § 133 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 109 ist in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 2019 anhängig gemacht worden sind, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 109a ist nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind."
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 190078
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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