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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2019
(GV. NRW. Nr. 29.12.2019 S. 1004)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

alt neu
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen

§ 2 Übertragung der Aufgaben

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

§ 4 Einsichtsrecht

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

Teil 2
Annahme

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

§ 8 Antrag des Hinterlegers

§ 9 Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages

§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

Teil 3
Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 11 Zahlungsmittel

§ 12 Verzinsung

§ 12a Verzinsung in Altfällen

§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

Teil 4
Benachrichtigungen

§ 15 Benachrichtigung des Gläubigers

§ 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts

§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

§ 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

Teil 5
Herausgabe

§ 21 Herausgabeanordnung

§ 22 Antrag auf Herausgabe,
Nachweis der Berechtigung

§ 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

§ 24 Herausgabeersuchen von Behörden

§ 25 Frist zur Klage

§ 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

Teil 6
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 27 Einunddreißigjährige Frist

§ 28 Dreißigjährige Frist

§ 29 Erneuter Fristbeginn

§ 30 Verfall der Hinterlegungsmasse

Teil 7
Hinterlegung in besonderen Fällen

§ 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

§ 32 Genehmigung der Herausgabe durch die Fideikommissbehörde

Teil 8
Kosten

§ 33 Gebühren und Auslagen

§ 34 Festsetzung der Rahmengebühren

§ 35 Auslagen

§ 36 Berechnung der Kosten

Teil 9
Schlussbestimmungen

§ 37 Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Hinterlegungsbehörden

§ 3 Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

§ 5 Einsichtsrecht

§ 6 Überprüfung von Entscheidungen

§ 7 Beteiligte

§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Teil 2
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

§ 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände

§ 10 Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis

§ 11 Hinterlegungsantrag

§ 12 Vollziehung der Hinterlegung

Teil 3
Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 13 Zahlungsmittel

§ 14 Verzinsung, Verzinsung in Altfällen

§ 15 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

§ 16 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

§ 17 Benachrichtigung des Gläubigers

§ 18 Sonstige Benachrichtigungen

Teil 4
Herausgabe

§ 19 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

§ 20 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

§ 21 Frist zur Klage

§ 22 Genehmigung der Herausgabe

§ 23 Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe

Teil 5
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 24 Einunddreißigjährige Frist

§ 25 Dreißigjährige Frist

§ 26 Erneuter Fristbeginn

§ 27 Verfall der Hinterlegungsmasse

Teil 6
Kosten und Übergangsbestimmung

§ 28 Gebühren und Auslagen

§ 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung".

2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes."

3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen " § 2 Hinterlegungsbehörden"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt

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