Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Reform des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Dezember 2019
(GV. NRW. Nr. 29.12.2019 S. 1004)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht
alt | neu |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen § 2 Übertragung der Aufgaben § 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle § 4 Einsichtsrecht § 5 Überprüfung von Entscheidungen Teil 2 § 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände § 7 Annahme zur Hinterlegung § 8 Antrag des Hinterlegers § 9 Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages § 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung Teil 3 § 11 Zahlungsmittel § 12 Verzinsung § 12a Verzinsung in Altfällen § 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten § 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung Teil 4 § 15 Benachrichtigung des Gläubigers § 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers § 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts § 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts § 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft § 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen Teil 5 § 21 Herausgabeanordnung § 22 Antrag auf Herausgabe, § 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung § 24 Herausgabeersuchen von Behörden § 25 Frist zur Klage § 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe Teil 6 § 27 Einunddreißigjährige Frist § 28 Dreißigjährige Frist § 29 Erneuter Fristbeginn § 30 Verfall der Hinterlegungsmasse Teil 7 § 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung § 32 Genehmigung der Herausgabe durch die Fideikommissbehörde Teil 8 § 33 Gebühren und Auslagen § 34 Festsetzung der Rahmengebühren § 35 Auslagen § 36 Berechnung der Kosten Teil 9 § 37 Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Hinterlegungsbehörden § 3 Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten § 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle § 5 Einsichtsrecht § 6 Überprüfung von Entscheidungen § 7 Beteiligte § 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument Teil 2 § 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände § 10 Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis § 11 Hinterlegungsantrag § 12 Vollziehung der Hinterlegung Teil 3 § 13 Zahlungsmittel § 14 Verzinsung, Verzinsung in Altfällen § 15 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten § 16 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung § 17 Benachrichtigung des Gläubigers § 18 Sonstige Benachrichtigungen Teil 4 § 19 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses § 20 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung § 21 Frist zur Klage § 22 Genehmigung der Herausgabe § 23 Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe Teil 5 § 24 Einunddreißigjährige Frist § 25 Dreißigjährige Frist § 26 Erneuter Fristbeginn § 27 Verfall der Hinterlegungsmasse Teil 6 § 28 Gebühren und Auslagen § 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung". |
2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
" § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes."
3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen | " § 2 Hinterlegungsbehörden" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 08.08.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion