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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. Juni 2020
(GV. NRW. Nr. 29 vom 13.07.2020 S. 644, ber. S. 702)
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Serviceportal. NRW und Fachportale"
b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Offen zugängliche Daten - Open Data".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Gemeinden" gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, der Schulen, der Krankenhäuser, der Universitätsklinika, der NRW.BANK, der der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke, der Sparkassen, der Sparkassen- und Giroverbände, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sowie der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, der Wasser- und Bodenverbände gemäß Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, von Schloss Augustusburg und Schloss Falkenlust in Brühl, der Akademie der Wissenschaften und Künste Nordrhein-Westfalen, der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, der Geschäftsstelle der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) sowie die Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherungen Rheinland und Westfalen und der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz gilt nicht für den Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen, für die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen sowie für die Tätigkeit von Stiftungen, Beliehenen und Notarinnen und Notaren.
(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 10 bleiben unberührt. (6) Für die Tätigkeit der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Hochschulen sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten nur § 2, §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 1 und 2, §§ 10, 11 und 13, §§ 16 bis 18, 19 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Für das Hochschulbibliothekszentrum gilt ferner § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. |
"(3) Das Gesetz gilt nicht für
(4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 10 bleiben unberührt. (5) Für die Tätigkeit der staatlichen Kunsthochschulen sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auch für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gelten. (6) Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt diesem Gesetz nur, soweit nicht seine institutionelle Unabhängigkeit oder die Unabhängigkeit seiner Mitglieder beeinträchtigt werden." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ein" die Wörter "dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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