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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschulbereich
- Nordrhein- Westfalen -

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. März 2021
(GV. NRW. Nr. 27 vom 01.04.2021 S. 331)



Artikel 1
Änderung des Kunsthochschulgesetzes

Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1091 ff.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen.

b) Die bisherige Angabe zu § 12b wird die Angabe zu § 12a.

c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort "Hochschulehrerinnen" durch das Wort "Hochschullehrerinnen" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen".

e) Nach der Angabe zu § 71 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 71a Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen

§ 71b Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "Hochschule" durch die Wörter "Universität der Künste" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Folkwang Hochschule" durch die Wörter "Folkwang Universität der Künste" ersetzt und nach dem Wort "Musik" die Wörter "und Tanz" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Hochschule" durch die Wörter "Universität der Künste" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Folkwang Hochschule" durch die Wörter "Folkwang Universität der Künste" und das Wort "Köln" durch die Wörter "und Tanz Köln" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Habilitationsrechts" die Wörter ", der Vergabe von Lehraufträgen" eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Hinsichtlich der Verleihung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters gilt für Lehrbeauftragte des Fachbereichs Musikhochschule § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3. Die Grundordnung der Universität Münster oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes mit den Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "öffentlich-rechtlicher" durch das Wort "öffentlich-rechtlicher" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Kunsthochschulen nehmen ihre Aufgaben, insbesondere ihre Aufgaben der Weiterbildung, hoheitlich wahr."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Dort regelt sie" durch die Wörter "Die Grundordnung regelt" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Kunsthochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter ", insbesondere im Kunsthochschulbereich," werden gestrichen.

c) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

5. Dem § 4 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Kunsthochschulen können das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Ordnung regeln. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Kunsthochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

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(Stand: 26.04.2021)

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