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Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1346)
Artikel 1
Änderung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes
Das NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a)" durch die Wörter "7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)" durch die Wörter "Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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" § 2 Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2021
(1) Im Haushaltsjahr 2021 finden § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet im Haushaltsjahr 2021 keine Anwendung, soweit Investitionen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgen. Auf überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen findet insoweit § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für zwei Jahre enthält, gelten die Sätze 1 und 2 ausschließlich für die das Haushaltsjahr 2021 betreffende Anpassung. (2) Die Kämmerin oder der Kämmerer berichtet dem für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ vierteljährlich über die finanzielle Lage." |
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Liquiditätssicherung zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen
Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021, welche ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung zum Gegenstand haben, werden vom jeweils zuständigen Organ beschlossen. Ein vorgeschaltetes Verfahren zur öffentlichen Bekanntgabe und zur Erhebung von Einwendungen findet nicht statt. Die vom jeweiligen Vertretungsorgan beschlossene Nachtragsatzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Haushaltssatzung einem Genehmigungserfordernis unterlag. Die Nachtragsatzung darf frühestens eine Woche nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden."
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
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" § 4 Aufstellungen der Haushaltssatzungen für die Jahre 2021 und 2022
(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die jeweiligen Haushaltsjahre 2021 und 2022 sind nach den Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzustellen. (2) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und der mittelfristigen Finanzplanung für das jeweilige Haushaltsjahr ist die Summe der auf das Haushaltsjahr infolge der COVID-19-Pandemie entfallenden Haushaltsbelastung durch Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen zu prognostizieren. Hierzu ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen. (3) Die Nebenrechnung erfolgt auf der Ebene des Ergebnisplans. Für das Haushaltsjahr 2021 liegt die mit der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2020 vorgenommene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung gemäß § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, welche Haushaltsbelastungen aus der COVID-19-Pandemie noch nicht enthält und um zwischenzeitliche nicht krisenbedingte Veränderungen fortzuschreiben ist, zugrunde. Mit der Haushaltsplanung für das Jahr 2022 ist die so erstellte Nebenrechnung fortzuschreiben. (4) Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 enthält, ist die dortige mittelfristige Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2021 bei der Aufstellung der Nebenrechnung zugrunde zu legen. Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 enthält, und wird für das Haushaltsjahr 2021 eine Nachtragssatzung beschlossen, ist der der ursprünglich beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 anliegende Teil des Ergebnisplans dem Entwurf des Ergebnisplans der Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2021 gegenüberzustellen. (5) Die gemäß den Absätzen 2 bis 4 prognostizierte Haushaltsbelastung ist als außerordentlicher Ertrag in den Ergebnisplan aufzunehmen. Dies ist im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern. Die Nebenrechnung ist dem Vorbericht als Anlage beizufügen." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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" § 5 Jahresabschlüsse 2020 bis 2022". |
(Stand: 17.12.2021)
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