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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Novellierung der nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 23 vom 27.04.2022 S. 543)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Ziel und Aufgabe des Vollzuges".

b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung".

c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 Freizeit".

d) Die Abgaben zu Abschnitt 22 und den §§ 108 bis 112 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Abschnitt 22
Strafarrest

§ 108 Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes

§ 109 Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes

Abschnitt 23
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen

§ 110 Kriminologischer Dienst

§ 111 Einschränkung von Grundrechten

§ 112 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

§ 113 Übergangsvorschrift

§ 114 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ziel" die Wörter "und Aufgabe" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen."

3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Behinderung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Identität" werden die Wörter "sowie die familiären und sozialen Beziehungen" eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird folgt gefasst:

alt neu
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Gefangenen. "Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei einer Vollzugsdauer von unter einem Jahr kann eine Kurzdiagnostik, auch im Wege standardisierter Verfahren, erfolgen. "Bei einer Vollzugsdauer von unter einem Jahr kann die Behandlungsuntersuchung auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind (Kurzdiagnostik)."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Feststellung notwendig ist, ob die Behandlung während des Vollzuges oder die Eingliederung nach der Entlassung durch Angebote, die nur in anderen, auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalten vorgehalten werden, besser gefördert werden kann."

7. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "regelmäßig" durch die Wörter "- je nach Stand des Vollzuges -" ersetzt.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. vollzugsöffnende Maßnahmen, "9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,"

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind."

8. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "mit ihrer Zustimmung" gestrichen.

9. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen der Anstaltsorganisation vorübergehend erforderlich ist, "3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll,"

10. § 15 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 03.05.2022)

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