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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Oktober 2022
(GV. NRW Nr. 40 vom 11.11.2022 S. 962)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "1901a und 1901b" durch die Angabe "1827 und 1828" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter "1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "1827 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "1827 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe "1901a Absatz 2" durch die Angabe "1827 Absatz 2" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "1901a" durch die Angabe "1827" ersetzt.
b) In Absatz 10 wird die Angabe "1906a" durch die Angabe "1832" ersetzt.
4. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe "1901a" durch die Angabe "1827" ersetzt.
5. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe "1906a" durch die Angabe "1832" ersetzt.
6. In § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "1896" durch die Angabe "1814" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 222355
ENDE |
(Stand: 08.03.2023)
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