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Änderungstext
21. Rundfunkänderungsgesetz - Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. Januar 2024
(GV. NRW Nr. 4 vom 08.02.2024 S. 82)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 88 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderliche" durch die Wörter "zur Sicherung einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit lokalen und regionalen journalistischen Inhalten" ersetzt.
2. In § 116 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "55" durch die Angabe "60" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes
In § 47 Satz 1 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300, 1030) geändert worden ist, wird die Angabe "45" durch die Angabe "40" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 240250
ENDE |
(Stand: 14.02.2024)
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