Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 22. Juli 2003
(GV. NRW. Nr. 37 vom 06.08.2003 S. 428)
Gl.-Nr.: 2011
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:
Artikel I
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch 3. Verordnung vom 13. Mai 2003 (GV. NRW. S. 270) , wird wie folgt geändert:
A.
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Tarifstellenbezeichnung "10.4.8" durch die Tarifstellenbezeichnung "10.4.10" ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird nach § 15g folgender neuer § 15h eingefügt: " § 15h Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)".
B.
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
3. In der Gliederungsnummer 2.6 wird im Anschluss an die Tarifstelle 2.6.1.5 folgende Regelung angefügt:
"Für die unter Gliederungsnummer 2.6 genannten Amtshandlungen, die vor In -Kraft-Treten der Energieeinsparungsverordnung eingeleitet worden sind, richtet sich die Gebührenfestsetzung nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarifstelle 2.6 des Allgemeinen Gebührentarifs."
4. Die Tarifstelle 4a.2 wird wie folgt neu gefasst:
"4a.2:
Bescheinigung nach § 40 DSchG:
Gebühr:
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250 000 Euro, ggf. zuzüglich
- 0,5 v. H. der über 250 000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500 000 Euro, ggf. zuzüglich
- 0,25 v. H. der über 500 000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch - insgesamt höchstens 25 000 Euro
Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen."
5. Nach der Tarifstelle 8.3.1.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt: "8.3.1.2.1
Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 50".
6. Nach der Tarifstelle 10.4.8 werden folgende neuen Tarifstellen eingefügt: "10.4.9
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: Euro 200 bis 1500
10.4.10
Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und Apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr Euro 50 bis 750".
7. Die Tarifstelle 10.15.4 erhält folgende Fassung:
"10.15.4
Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach § 36 IfSG in Verbindung mit § 17
ÖGDG
Gebühr Euro 20 bis 800".
8. In Tarifstelle 15a.2.11 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen "275 bis 1 000" durch die
Zahlen "275 bis 550" ersetzt.
9. Die Tarifstelle 15a.3.18.1 erhält folgende Fassung:
"Annahme der verbindlichen Erklärung (Reduzierungsplan nach Anhang IV) gemäß § 5 Abs. 7
der 31. BImSchV durch die zuständige Behörde
Gebühr: Euro 50 bis 500 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Euro 100 bis 1 000 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen".
10. Die bisherigen Tarifsstellen 15a.3.18.1 bis 15a.3.18.2.2 werden die Tarifstellen 15a.3.18.2
bis 15a.3.18.3.2.
11. Die Gliederungsnummer 15f wird wie folgt neu gefasst:
"15f Raumordnungsverfahren
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz - LPlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 der 6. DVO zum LPlG vom 8.Juli 2003 (GV. NRW. S. 377) 15f.1
Gebührentarif für Projekte, die räumlich nur einen Regierungsbezirk berühren:
Investitionsrahmen/Gebühr
< 10 Mio. Euro Gebühr: Euro 15.000
> 10 Mio. Euro < 50 Mio. Euro Gebühr: Euro 30.000
> 50 Mio. Euro < 250 Mio. Euro Gebühr: Euro 40.000
>250 Mio. Euro < 750 Mio. Euro Gebühr: Euro 50.000 >759 Mio. Euro < 1,5 Mrd. Euro Gebühr: Euro 60.000
> 1,5 Mrd. Euro Gebühr: Euro 70.000
15f.2
Gebührentarif für Projekte, die räumlich mehrere Regierungsbezirke berühren:
Die Grundgebühr berechnet sich gemäß Nr. 15f.1
Für jeden weiteren Regierungsbezirk, der vom Projekt berührt wird fällt folgende zusätzliche
Gebühr an: Investitionsrahmen/Gebühr
<10 Mio. Euro Gebühr: Euro 15.000
> 10 Mio. Euro < 50 Mio. Euro Gebühr: Euro 30.000
> 50 Mio. Euro Gebühr: Euro 40.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 und 15f.2:
Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet."
12. Nach den Tarifstellen 15g werden folgende neue Tarifstellen angefügt:
"15h
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350)
15h.1
(Stand: 26.04.2021)
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