Regelwerk |
Landesgesetz über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
Vom 27. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 30.10.2009 S. 355)
Gl.-Nr.: 2010-6
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die einheitlichen Ansprechpartner sind einheitliche Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1a - §§ 71a bis 71e - des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
(2) Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich übertragen; Rechtsverordnungen des jeweils fachlich zuständigen Ministeriums bedürfen der Zustimmung des für die Organisation der staatlichen Verwaltung und des für die Wirtschaftspolitik zuständigen Ministeriums.
(3) Rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können in den von ihnen erlassenen Rechtsvorschriften vorsehen, dass darin geregelte Anzeige- oder Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können; die hierfür erforderlichen Informationen stellen sie den einheitlichen Ansprechpartnern zur Verfügung.
§ 2 Einheitliche Ansprechpartner, örtliche Zuständigkeit
(1) Bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd wird jeweils ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes.
(2) Sind ausschließlich Informationspflichten zu erfüllen, so ist der einheitliche Ansprechpartner örtlich zuständig, bei dem die entsprechende Anfrage zuerst eingeht.
(3) Soll für eine antragstellende oder anzeigepflichtige Person erstmalig ein Verwaltungsverfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden, so ist der einheitliche Ansprechpartner örtlich zuständig,
Die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit gilt auch für alle künftigen Verwaltungsverfahren, die für diese Person über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden sollen.
(4) Können sich die einheitlichen Ansprechpartner in Zweifelsfällen nicht innerhalb eines Werktages über die örtliche Zuständigkeit einigen, so ist der bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eingerichtete einheitliche Ansprechpartner örtlich zuständig.
(5) Die örtliche Zuständigkeit kann nur mit Zustimmung der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person geändert werden.
§ 3 Informations- und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörde
(1) Ist der Antrag oder die Anzeige vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen, so bestätigt sie dies in der nach § 71b Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3 VwVfG auszustellenden Empfangsbestätigung.
(2) Die zuständige Behörde hat den zuvor zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommenen einheitlichen Ansprechpartner jeweils unverzüglich zu unterrichten, wenn
§ 4 Informations- und Mitteilungspflichten einer antragstellenden Person
Eine antragstellende Person hat dem zuvor in einem Genehmigungsverfahren zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommenen einheitlichen Ansprechpartner jeweils mitzuteilen:
§ 5 Informations- und Mitteilungspflichten der einheitlichen Ansprechpartner
(1) Die einheitlichen Ansprechpartner haben die Weitergabe von Mitteilungen der zuständigen Behörde einschließlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 71b Abs. 5 Satz 1 VwVfG) unverzüglich in der jeweils vorgeschriebenen Form vorzunehmen. Bei Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist der Tag der Aufgabe zur Post oder der Absendung als elektronisches Dokument der zuständigen Behörde mitzuteilen; Zustellungsnachweise sind an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(2) Haben die einheitlichen Ansprechpartner Kenntnisse über Umstände nach § 4 erlangt, so teilen sie diese der zuständigen Behörde mit.
§ 6 Form der Verfahrensabwicklung
(1) Bei den einheitlichen Ansprechpartnern eingehende Anträge, Anzeigen, Willenserklärungen, Unterlagen und Mitteilungen werden grundsätzlich in der Form weitergeleitet, in der sie bei diesen eingegangen sind.
(2) Soweit eine antragstellende Person oder eine sie vertretende Person nichts Gegenteiliges erklärt, wird bei Anträgen in elektronischer Form davon ausgegangen, dass eine Abwicklung in elektronischer Form verlangt wird (§ 71e VwVfG).
(3) Elektronische Dokumente sind so weiterzuleiten, dass der ursprüngliche Textinhalt und etwaige Dateianhänge nicht verändert werden. Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokumente sind so weiterzuleiten, dass die Signatur erhalten bleibt.
§ 7 Datenschutz
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