umwelt-online: Landkreisordnung (LKO) - Rheinland-Pfalz (2)
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(1) Der Kreistag beschließt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder eine Geschäftsordnung. Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen.
(2) Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Kreistags beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Kreistag erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht.
(3) Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Kreistags mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.
§ 31 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende kann Mitglieder des Kreistags bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Mitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraums auffordern. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Mitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.
(2) Verlässt ein ausgeschlossenes Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Kreistag zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch hat der Kreistag in der nächsten Sitzung zu beschließen.
(4) Der Ausschluss von den Sitzungen des Kreistags hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreistags teilnehmen.
§ 32 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist. Wird der Kreistag wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei Kreistagsmitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Können Kreistagsmitglieder gemäß § 16 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Kreistag abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Landrat nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Kreistagsmitglieder anstelle des Kreistags.
§ 33 Beschlussfassung, Wahlen
(1) Beschlüsse des Kreistags bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(5) Die Kreisbeigeordneten und im Falle des § 46 Abs. 2 der Landrat werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt; das gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht der Kreistag etwas anderes beschließt.
§ 34 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Kreistags ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein.
(2) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Mitglied des Kreistags zugehen. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist jedem Mitglied des Kreistags auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten.
(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen.
(4) Die Einwohner des Landkreises können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Kreisverwaltung einsehen.
(Stand: 22.07.2024)
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