Regelwerk

MG - Meldegesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 1982
(GVBl. 1982 S. 463; ...; 25.07.2005 S. 309; 26.11.2008 S. 294 08; 20.12.2011 S. 427 11; 30.10.2015 S. 365aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210-20


Zur Nachfolgeregelung AGBMG

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Meldebehörde

(1) Meldebehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.

(2) Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bezirk der meldepflichtige Vorgang stattfindet.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohnerinnen und Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Einwohnerinnen und Einwohner dürfen aufgrund einer den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.

§ 3 Speicherung von Daten 08

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen, Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. (aufgehoben)
  9. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  13. Tag des Ein- und Auszugs,
  14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft"
  15. Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag),
  16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
  17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  18. Übermittlungssperren,
  19. Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise

  1. für die Vorbereitung von Parlamentswahlen, Kommunalwahlen und Wahlen für Beiräte für Migration und Integration sowie von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und vergleichbaren Abstimmungen:
    die Tatsache, dass die oder der Betroffene
    1. von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. als Unionsbürgerin oder Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die oder der Betroffene zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
    steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen und Anschrift der Stiefeltern sowie die Tatsache des dauernden Getrenntlebens bei Verheirateten),
  3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen:
    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  5. für Zwecke der Suchdienste:
    die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
  6. für waffenrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
  7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung einer Einwohnerin oder eines Einwohners in Besteuerungsverfahren:
    die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
  8. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn die Einwohnerin oder der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist:
    Datenübermittlungsersuchen mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von zwei Jahren,
  9. für die Erfüllung von durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben:
    die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem Familienverband oder einer Lebenspartnerschaft,
  10. für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz:
    die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist; bei verwitweten Personen zusätzlich den Namen sowie den Geburts- und Sterbetag der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten.

(3) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, dürfen die Meldebehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben den Namen und die Anschrift der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers und für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes die Tatsache speichern, dass Untersuchungsberechtigungsscheine - einschließlich der Art der vorzunehmenden Untersuchung und Daten hierüber - an Kinder und Jugendliche ausgestellt worden sind.

(4) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit von Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

§ 4 Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe, von Ordnungsmerkmalen führen. Die Ordnungsmerkmale dürfen neben Geburtsdatum und Kennzeichnung des Geschlechts keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Die Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden, wenn der empfangenden Stelle auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Die empfangende Stelle darf die Ordnungsmerkmale außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermitteln. § 31 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) Die Ordnungsmerkmale dürfen an nicht-öffentliche Stellen nicht übermittelt werden. Nicht-öffentliche Stellen dürfen die Ordnungsmerkmale nicht verarbeiten.

§ 5 Zweckbindung der Daten

Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 und 3 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass

  1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und vergleichbaren Abstimmungen zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen und
  2. die in § 3 Abs. 2 Nr. 7 genannte Angabe nur an das Bundesamt für Finanzen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden darf.

§ 6 Meldegeheimnis

(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.

(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 schriftlich zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zweiter Abschnitt
Schutzrechte

§ 7 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 8 Rechte der Betroffenen

Die Betroffenen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche

  1. Auskunft nach § 9 Abs. 1,
  2. Berichtigung, Ergänzung und Sperrung nach § 10,
  3. Löschung nach § 11 Abs. 1 und 2,
  4. Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2,
  5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 32 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 und § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 .

§ 9 Auskunft an Betroffene, Meldebescheinigung

(1) Die Meldebehörde hat Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
  2. die empfangenden Stellen oder Kategorien von empfangenden Stellen von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
  3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.

(2) Die Auskunft kann durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit einschließlich der Verschlüsselung der Datenübertragung getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an die Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit

  1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,

  1. soweit Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind Betroffene darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden können.

(7) Wird Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht das für das Melderecht zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an Betroffene darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(8) Auf Antrag erteilt die Meldebehörde Betroffenen eine gebührenpflichtige Meldebescheinigung, in die folgende Daten aufgenommen werden können:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Tag der Geburt,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. Anschrift,
  6. Tag des Einzugs und
  7. Familienstand.

Die Absätze 3, 4, 6 und 7 gelten entsprechend.

§ 10 Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister, Sperrung von Daten

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung); vor einer Fortschreibung von Amts wegen soll die betroffene Person gehört werden. Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.

(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohnerinnen und Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten für die Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 7 entsprechend.

(5) Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Gesperrte Daten dürfen nicht verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Meldebehörde oder Dritter liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.

(2) Nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu speichern:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten,
  10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  12. Tag des Ein- und Auszugs,
  13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  14. Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag),
  15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag),
  16. Übermittlungssperren,
  17. Sterbetag und -ort.

Über die in Satz 1 genannten Daten hinaus darf die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod einer Einwohnerin oder eines Einwohners weiterhin die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 7 und 9 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern. Soweit dies erforderlich ist, speichert die Meldebehörde außerdem die Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 . Die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod der Einwohnerin oder des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres des Wegzugs oder des Todes zu löschen.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres des Wegzugs oder des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners sind die nach Absatz 2 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages sowie des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder die oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen.

(4) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Daten sind die anderen Daten weggezogener oder verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung, sofern eine Rückmeldung zu erwarten ist, oder nach dem Tod der Einwohnerin oder des Einwohners zu löschen. Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(5) Ist eine Löschung von Daten wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.

§ 12 Übernahme von Daten durch Archive

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung der Landesarchivverwaltung und dem zuständigen kommunalen Archiv nach Maßgabe des Landesarchivgesetzes zur Übernahme anzubieten.

(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise der Landesarchivverwaltung und dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt. Von dem Archiv übernommene Daten und Hinweise dürfen dort nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 2 verarbeitet werden. Nach Ablauf von 60 Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres des Wegzugs oder des Todes der Einwohnerin oder des Einwohners ist die Nutzung der Daten und der Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit nach Maßgabe des Landesarchivgesetzes zulässig.

Dritter Abschnitt
Meldepflichten

§ 13 Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich unverzüglich bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich unverzüglich bei der Meldebehörde abzumelden.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr denjenigen, deren Wohnung die Personen beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die eine Pflegerin, ein Pfleger, eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht der Pflegerin, dem Pfleger, der Betreuerin oder dem Betreuer.

(4) Die Einwohnerin oder der Einwohner hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.

(5) Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in der Wohnung gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen. Die Meldebehörde kann von den in Satz 1 genannten Personen oder Stellen, soweit diese bekannt sind, Auskunft darüber verlangen, welche Personen in der betreffenden Wohnung wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschifferinnen und Binnenschiffern oder Seeleuten ( § 22) trifft diese Pflicht die Schiffseignerin, den Schiffseigner, die Reederin oder den Reeder.

(6) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.

§§ 14, 15 (aufgehoben)

§ 16 Mehrere Wohnungen

(1) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Einwohnerin oder eines Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; Hauptwohnung einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Lebenspartner. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der minderjährigen Einwohnerin oder dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre oder seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.

(3) Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach Absatz 2 Satz 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung Hauptwohnung.

(4) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners.

(5) Die Einwohnerin oder der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Bei jeder An- oder Abmeldung sind außerdem Angaben über weitere Wohnungen zu machen. Eine Änderung der Hauptwohnung ist von der Einwohnerin oder dem Einwohner der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Meldebestätigung

(1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihr bei der An- oder Abmeldung erhoben werden. Die meldepflichtige Person hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Die meldepflichtige Person kann sich vertreten lassen.

(2) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet- Zugang eröffnet, kann sich die Einwohnerin oder der Einwohner durch die Übermittlung der angeforderten Angaben anmelden. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten als Ausdruck oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein); § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben der Zuzugsmeldebehörde zuzuleiten; soweit die Erfüllung der Meldepflicht über das Internet erfolgt, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. § 4 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689) findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

(5) Im Falle eines Wohnungswechsels innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz übernimmt die Zuzugsmeldebehörde den vorausgefüllten Meldeschein aus dem landeseinheitlichen Verfahren für das Meldewesen gemäß § 37 Abs. 1 und stellt ihn der meldepflichtigen Person in geeigneter Weise als Ausdruck oder in elektronischer Form zur Verfügung. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.

(6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wobei es genügt, wenn eine der meldepflichtigen Personen den Meldeschein unterschreibt; soweit die Erfüllung der Meldepflicht über das Internet erfolgt, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn diese Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen meldepflichtigen Personen berechtigt zu sein; sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.

(7) Die Meldebehörde hat der meldepflichtigen Person eine unentgeltliche schriftliche oder elektronische Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung) zu erteilen.

(8) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Muster des Meldescheins nach Absatz 1 Satz 1 und des vorausgefüllten Meldescheins nach den Absätzen 3 bis 5 sowie zur amtlichen Meldebestätigung nach Absatz 7 zu bestimmen. Die amtliche Meldebestätigung darf nicht mehr als folgende personenbezogene Daten enthalten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag des Ein- oder Auszugs,
  5. Anschrift.

§ 18 Datenerhebung

Bei der An- oder Abmeldung dürfen von den meldepflichtigen Personen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und Nr. 4 bis 10 genannten Daten erhoben werden. Das Gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.

§§ 19 bis 21 (aufgehoben)

§ 22 Binnenschifferinnen und Binnenschiffer, Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der für den Heimatort des Schiffes zuständigen Meldebehörde anzumelden. § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die für den Heimatort des Schiffes zuständige Meldebehörde erfolgen. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind.

(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederin oder des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben. § 18 gilt entsprechend.

(3) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach Absatz 2 sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen.

§ 23 Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit

  1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§ 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

Eine Meldepflicht nach den § § 13 und 22 wird nicht begründet, wenn die Einwohnerin oder der Einwohner, die oder der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist,

  1. eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
  2. als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter, Berufssoldatin oder Berufssoldat, Soldatin oder Soldat auf Zeit oder Beamtin oder Beamter des Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht,
  3. als Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Unterkunft bezieht.

§ 25 Vorübergehender Aufenthalt

(1) Wer nach § 13 oder § 22 für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine andere Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach den § § 13 und 22 . Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Meldepflicht, wenn der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, sowie Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.

(2) Eine Meldepflicht nach den § § 13 und 22 wird auch nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, wenn die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt eine Dauer von bis zu zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und deren Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat die Leiterin oder der Leiter der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die bei der Anmeldung zu erhebenden Daten ( § 18), soweit diese der Anstalt bekannt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen. Die Meldebehörde darf Daten nach den Sätzen 2 und 3 nur übermitteln, wenn sie im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden ( § 7). Vor Melderegisterauskünften hat die Meldebehörde die Betroffenen zu hören.

§ 26 Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), als Gast für eine Dauer von bis zu sechs Monaten aufgenommen wird und für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, unterliegt insoweit nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1; für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, wenn der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.

(2) Die beherbergte Person hat bei ihrer Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Wer als Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mitreist, kann auf den Meldeschein aufgenommen werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleiterin oder den Reiseleiter; sie oder er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Beherbergte ausländische Gäste, die nach den Sätzen 1 bis 4 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung den Leiterinnen und Leitern der Beherbergungsstätten oder ihren Beauftragten gegenüber durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen, soweit es sich nicht um die mitreisende Ehegattin oder den mitreisenden Ehegatten, um minderjährige Kinder in der Begleitung der Eltern oder eines Elternteils oder um Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden; werden Wohnwagen auf derartigen Plätzen für die Dauer einer Saison abgestellt, gilt nur der Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass es genügt, wenn die aufgenommenen Personen ihre Meldepflicht einmalig am Tage ihres erstmaligen Eintreffens auf dem Platz erfüllen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für

  1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Ausbildung, der Fortbildung, der außerschulischen Jugendbildung, der Erwachsenenbildung oder der Kinder-, Jugend- oder Familienerholung dienen,
  2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e. V.,
  4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Die Leiterinnen und Leiter der Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 26 Abs. 3 oder ihre Beauftragten haben besondere Meldescheine bereitzu halten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Der besondere Meldeschein muss Angaben enthalten über

  1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
  2. den Familiennamen,
  3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
  4. den Tag der Geburt,
  5. die Anschrift,
  6. die Staatsangehörigkeiten oder das Herkunftsland.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 26 Abs. 3 oder ihre Beauftragten haben die ausgefüllten besonderen Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Meldescheine sind der Meldebehörde, den Ordnungsbehörden und den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen; den Polizeidienststellen dürfen die Meldescheine auf Anforderung im Einzelfall ausgehändigt werden. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

(4) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster des besonderen Meldescheines und die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen.

§ 28 Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

(1) Personen, die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, solange sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Aufenthalt in der Einrichtung eine Dauer von bis zu sechs Monaten nicht überschreitet. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich unverzüglich anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.

(2) Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht nachkommen können, sind die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig; die Betroffenen sind zu unterrichten. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 18 und § 25 Abs. 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.

(3) Nach Absatz 1 aufgenommene Personen haben den Leiterinnen und Leitern der Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen; an die Stelle des Verzeichnisses können sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen der Einrichtungen treten, wenn diese die Angaben nach Absatz 4 enthalten. Den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie den Staatsanwaltschaften ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(4) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über

  1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,
  2. den Familiennamen,
  3. den Geburtsnamen,
  4. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
  5. den Tag und den Ort der Geburt,
  6. die Staatsangehörigkeiten oder das Herkunftsland,
  7. die Anschrift.

(5) Das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 ist bis zum Ablauf des auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dann zu vernichten. Das Gleiche gilt für die sonstigen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster des Verzeichnisses zu bestimmen.

§ 29 Nutzungsbeschränkungen

(1) Daten aus dem besonderen Meldeschein ( § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2) dürfen nur von den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; sie dürfen außerdem zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern sowie von den Gemeinden zum Zwecke der Erhebung eines Kurbeitrages nach § 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes verarbeitet werden.

(2) Die nach § 28 Abs. 3 und 4 erhobenen Angaben dürfen von den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie den Staatsanwaltschaften nur für die in § 28 Abs. 3 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.

Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 30 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei der Zuzugsmeldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung). Hat sich eine meldepflichtige Person mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 17 Abs. 3 bis 5 angemeldet, hat die Zuzugsmeldebehörde die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wegzugsmeldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Zuzugsmeldebehörde über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der meldepflichtigen Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) In den Fällen des § 34 Abs. 8 und 9 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.

(4) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.

(5) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die bei Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Daten sowie die Form und das Verfahren der Übermittlung zu bestimmen.

§ 31 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, Datenweitergabe

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.

Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

  1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Eine Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung darf nicht erfolgen, wenn Auskunftssperren nach § 34 Abs. 8 und 9 vorliegen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Hinweise an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle

  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten bei den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

(3) Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:

  1. Polizeidienststellen,
  2. Staatsanwaltschaften,
  3. Strafvollzugsbehörden,
  4. Landesbehörde für Verfassungsschutz,
  5. Finanzämtern, soweit sie strafverfolgend tätig sind,
  6. Gerichten, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf- und Arrestvollzugs wahrnehmen,
  7. Bundesamt für Verfassungsschutz,
  8. Bundesnachrichtendienst,
  9. Militärischer Abschirmdienst,
  10. Bundeskriminalamt,
  11. Generalbundesanwalt,
  12. Bundesgrenzschutz,
  13. Zollfahndungsdienst.

Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der oder des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der empfangenden Stellen und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(5) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Rechtsverordnung sind Anlass und Zweck der Übermittlung, die empfangenden Stellen, die zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über Form und Verfahren der Übermittlung zu bestimmen. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten durch Dritte ermöglicht, ist zulässig, soweit

  1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die empfangende Stelle erforderlich sind und
  2. das Bereithalten der Daten zum sofortigen Abruf durch die empfangende Stelle unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgabe der beteiligten Stellen angemessen ist.

(6) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 genannten Daten und Hinweise sowie die Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 weitergegeben werden. Für die Weitergabe und Einsichtnahme der übrigen in § 3 Abs. 2 genannten Daten und Hinweise gelten die Absätze 2 und 6 entsprechend. § 7 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(7) Die empfangende Stelle darf die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 8 und 9 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

§ 32 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; bei Verheirateten zusätzlich Tag der Eheschließung, bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Übermittlungssperren,
  7. Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Die oder der Betroffene kann verlangen, dass ihre oder seine Daten nicht übermittelt werden. Hierauf ist sie oder er bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung trifft das für das Melderecht zuständige Ministerium. § 31 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

§ 33 Datenübermittlung an den Suchdienst

(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Anschrift am 1. September 1939 sowie
  7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen.

§ 34 Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad sowie
  3. Anschriften

einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner begehrt.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. die antragstellende Person oder Stelle die betroffene Person mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat und
  3. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden; dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über ein Portal oder mehrere Portale erfolgen. Ein Portal hat insbesondere die Aufgabe,

  1. anfragende Personen und Stellen zu registrieren,
  2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen, zu bearbeiten und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
  3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und weiterzuleiten,
  4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen und
  5. die Datensicherheit zu gewährleisten.

Ein Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch das für das Melderecht zuständige Ministerium. Soweit Auskünfte nach Absatz 1 aus dem Integrationssystem nach § 37 oder dem Informationssystem nach § 38 erteilt werden, gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(5) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. frühere Vor- und Familiennamen,
  2. Tag und Ort der Geburt,
  3. gesetzliche Vertreterin und gesetzlichen Vertreter,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
  9. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat die Einwohnerin oder den Einwohner über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der empfangenden Person oder Stelle unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn die empfangende Person oder Stelle ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, geltend gemacht hat.

(6) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Alter,
  5. Geschlecht,
  6. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. Anschriften.

(7) Die Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 5 und 6 dürfen von der empfangenden Person oder Stelle nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

(8) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder anderen Personen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

(9) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

  1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

§ 35 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen 08

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlamentswahlen, Kommunalwahlen und Wahlen für Beiräte für Migration und Integration in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf sind sie bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 sowie mindestens halbjährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden; spätestens einen Monat nach der Wahl sind die Daten zu löschen oder zu vernichten.

(2) Für Auskünfte an Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und vergleichbaren Abstimmungen sowie für Auskünfte an Parteien im Zusammenhang mit derartigen Abstimmungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Begehren Mandatsträgerinnen, Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Anschriften und
  4. Tag und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag und jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Eine Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn die Einwohnerin oder der Einwohner bis spätestens zwei Monate vor dem Jubiläum widersprochen hat. Die Meldebehörde hat hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Adressbuchverlagen darf Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften

sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über die Bewohnerinnen und Bewohner von Anstalten nach § 25 Abs. 2 sowie von Obdachlosenunterkünften darf keine Auskunft erteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

(5) In den Fällen des § 34 Abs. 8 und 9 unterbleibt eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4.

Fuenfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich für eine Wohnung anmeldet, die sie nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der sie weiterhin wohnt,
  2. entgegen § 13, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 ihrer Meldepflicht oder entgegen § 16 Abs. 5 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
  3. als Leiterin oder Leiter einer Beherbergungsstätte oder einer Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder als Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die besonderen Meldescheine nicht bereithält oder nicht auf ihre Ausfüllung hinwirkt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die Meldescheine nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die Meldescheine nicht den dort genannten Behörden vorlegt oder aushändigt oder
  4. als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder als Beauftragte oder Beauftragter entgegen § 28 Abs. 3 kein Verzeichnis über die aufgenommenen Personen führt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch eine Person, die

  1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder eine andere Person oder Stelle die Erteilung einer Auskunft nach § 34 Abs. 5 oder 6 zu erwirken,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 7 oder § 35 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 eine Auskunft für einen anderen Zweck verwendet,
  3. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 die übermittelten Daten nicht innerhalb eines Monats nach der Wahl löscht oder vernichtet oder
  4. entgegen § 35 Abs. 4 Satz 4 Daten für andere Zwecke als die Herausgabe von Adressbüchern verwendet.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, solche nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.

Sechster Abschnitt
Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen

§ 37 Sicherstellung des landeseinheitlichen Verfahrens, Integrationssystem

(1) Die Meldebehörden erfüllen ihre Aufgaben mithilfe des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen, das auf der Grundlage des zwischen dem Land und den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) geschlossenen Kooperationsvertrages entwickelt worden ist.

(2) Für das automatisierte Verfahren, das der überörtlichen Erledigung meldebehördlicher Aufgaben dient (Integrationssystem), stellen die Meldebehörden die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9 und 10 genannten Daten bereit.

(3) Die in Absatz 2 genannten Daten dürfen für die Anmeldung im Falle eines Wohnungswechsels innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz nach § 17 Abs. 5 und § 30, zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie für die sonstige überörtliche Erledigung meldebehördlicher Aufgaben im Integrationssystem verarbeitet werden.

(4) Die Kosten für die notwendigen Datenübermittlungen sowie für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Integrationssystems sind von den Rechtsträgern der Meldebehörden zu tragen.

(5) Zur Erfüllung einzelner meldebehördlicher Aufgaben können die Rechtsträger der Meldebehörden Dritte beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der von der auftragnehmenden Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

§ 38 Informationssystem

(1) Für das automatisierte Verfahren, das landesweit den Abruf personenbezogener Daten durch Dritte ermöglicht (Informationssystem), stellen die Meldebehörden die in § 3 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 2 Nr. 6 und 9 und § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der örtlichen Melderegister unentgeltlich bereit. Änderungen der in Satz 1 genannten Daten sind fortlaufend in automatisiert verarbeitbarer Form mitzuteilen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen für die Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31 sowie für die Erteilung von Auskünften nach § 34 im Informationssystem verarbeitet werden.

(3) Die Kosten für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Informationssystems sind von den Nutzern des Informationssystems zu tragen. Das Nähere bleibt einer vertraglichen Regelung vorbehalten. Dies gilt auch, soweit Auskünfte nach § 34 unter Nutzung des Informationssystems erteilt werden.

(4) Das für das Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den automatisierten Abruf der in Absatz 1 genannten Daten aus dem Informationssystem zuzulassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung ist das Nähere über die empfangenden Stellen, die regionale oder landesweite Abrufberechtigung, die Durchführung von Einzel- und Gruppenabfragen, den Umfang der abzurufenden Daten, den Anlass und den Zweck der Übermittlung sowie das Nähere über die Form und das Verfahren der Übermittlung zu bestimmen. § 31 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) § 31 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39 Verweisungen in Rechtsverordnungen

Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes Form, Verfahren und Umfang von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann insoweit auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Landeshauptarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.

§ 40 Verwaltungsvorschriften

Das für das Melderecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 41 Übergangsbestimmung

Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 2 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.

§ 42 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1983 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die in § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 22 Abs. 3, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 7, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 3 enthaltenen Ermächtigungen sowie § 40 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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