umwelt-online: POG - Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RP (2)
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§ 28 Grundsätze der Datenerhebung 11 17 20a 20a
(1) Personenbezogene Daten sind, ausgenommen in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei informieren in allgemeiner und jedermann zugänglicher Form über
Werden Daten bei der betroffenen Person oder Dritten offen erhoben, sind diese auf Verlangen über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung, über die voraussichtliche Dauer der Datenspeicherung oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer sowie gegebenenfalls über die Kategorien der Empfänger der Daten sowie die Freiwilligkeit der Auskunft oder eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht zu informieren.
(3) Eine Datenerhebung, die nicht als ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig, wenn
Die Information nach Absatz 2 Satz 3 kann in diesen Fällen zunächst unterbleiben. Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, sind die betroffenen Personen zu benachrichtigen und unterbliebene Informationen unverzüglich zu erteilen. Dies kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf Dauer unterbleiben, wenn es sich nur um einen kurzfristigen Eingriff handelt, an den sich keine Folgemaßnahmen anschließen. Die Benachrichtigung hat zumindest die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu enthalten. Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Herkunft personenbezogener Daten von oder deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur nach Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Vorschriften über besondere Befugnisse der Datenerhebung bleiben unberührt.
§ 29 Datenerhebung 05 11 13 17 20 20a 20a 20a
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn
§ 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7 genannten Personen erheben, soweit dies
erforderlich ist und die Befugnisse nicht durch dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift gesondert geregelt sind. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 4) erforderlich ist.
(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten zu folgenden Kategorien betroffener Personen erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ( § 1 Abs. 1 Satz 3) erforderlich ist:
(Stand: 15.10.2020)
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