Regelwerk |
VV-LTranspG - Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 24. November 2017
(MinBl. Nr. 12 vom 22.12.2017 S. 356; 19.05.2022 22)
Gl.-Nr.: 20100
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. November 2017 (12 007-0:314 9.2)
Diese Verwaltungsvorschrift (VV) wird aufgrund des § 25 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes ( LTranspG) vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) erlassen. Die nachfolgenden Bestimmungen sind als Auslegungs- und Anwendungshinweise für die transparenzpflichtigen Stellen zu verstehen. Dabei entsprechen die Abschnitte der VV den Paragraphen des Landestransparenzgesetzes.
Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich Paragraphen-Angaben auf das Landestransparenzgesetz, Abschnitts-Angaben auf diese VV.
Diese VV tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
1 Vorbemerkungen und zu § 1: Zweck des Gesetzes
1.1 Das Landestransparenzgesetz führt das bisherige Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG) vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2010-10, und das bisherige Landesumweltinformationsgesetz ( LUIG) vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) zusammen. Es erweitert den voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den bei der Verwaltung vorhandenen Informationen um eine aktive Veröffentlichungspflicht bestimmter Informationen der Verwaltung. Dazu wird eine elektronische Plattform (Transparenz-Plattform)geschaffen. Hinsichtlich der aus dem Landesumweltinformationsgesetz übernommenen Bestimmungen dient das Landestransparenzgesetz der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) in nationales Recht.
Mit dem Gesetz werden Offenheit und Transparenz als Leitlinien für das Handeln der Verwaltung manifestiert. Die Regelungen sind nicht nur technischer Natur; sie sollen einen Kulturwandel im Staat, speziell in der Verwaltung, bewirken.
1.2 Durch eine höhere Transparenz der Verwaltung soll die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert werden. Die aktive Veröffentlichung von Informationen durch die Behörden stärkt die demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger. Die Informationsfreiheit tritt neben die staatsorganisationsrechtliche Kontrolle und die Kontrollfunktion der Presse. Sie erlaubt den Bürgerinnen und Bürgern, sich eigene Informationen und ein eigenes Meinungsbild zu verschaffen.
1.3 Mit dem Landestransparenzgesetz strebt der Gesetzgeber keine "gläserne Verwaltung" an. Die Offenlegung von Informationen ist nur soweit geboten, wie es verfassungsrechtlich zulässig ist. Dies wird durch die Normierung von Ausschlussgründen in den § § 14 bis 16 gewährleistet, welche entgegenstehende öffentliche Belange sowie Belange Dritter schützen. Diese schutzwürdigen Belange sind mit dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf umfassenden Informationszugang in Einklang zu bringen. Im Rahmen der Abwägung fordert § 17, die in § 1 genannten Zwecke zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit steht der nach dem Landestransparenzgesetz vorgesehenen Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht entgegen.
2 Zu § 2: Anspruch auf Zugang zu Informationen
2.1 Zu § 2 Abs. 1 Satz 1: Transparenz-Plattform
Das Land betreibt eine elektronische Transparenz-Plattform (Teil 2 des Gesetzes) beim Landesbetrieb Daten und Information (LDI), die über das Internet einsehbar ist. Nähere Erläuterungen zur praktischen Vorgehensweise bei der Einstellung von Informationen auf der Transparenz-Plattform finden sich in einer Anleitung, die von dem für das Recht der Informationsfreiheit zuständigen Ministerium herausgegeben wird. Auf der Plattform werden von Amts wegen die in § 7 genannten Informationen veröffentlicht. Für den Veröffentlichungszeitpunkt gelten die Übergangsbestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2.
Unabhängig von der Art der Bereitstellung der Informationen auf der Transparenz-Plattform (durch Verlinkung o. Ä.) sind die transparenzpflichtigen Stellen dafür verantwortlich, dass sämtliche Vorgaben, die das Landestransparenzgesetz an die Veröffentlichung der Informationen stellt, eingehalten werden. Hierzu zählen beispielsweise die sich aus § 4 Abs. 5 ergebende Maßgabe, veröffentlichungspflichtige amtliche Informationen zehn Jahre dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten, und die gemäß § 8 Abs. 4 bestehende Aktualisierungspflicht.
2.2 Zu § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3: Zugangsberechtigte
(Stand: 06.09.2023)
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