Regelwerk |
LVerfSchG - Landesverfassungsschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Juli 1998
(GVBl. S. 184;...; 16.12.2002 S. 477, 478; 22.12.2009 S. 413; 09.03.2011 S. 72 11; 20.12.2011 S. 427 11; 22.12.2015 S. 461 15; 11.02.2020 S. 43aufgehoben)
Gl.-Nr.: 12-2
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweckbestimmung
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
§ 2 Verfassungsschutzbehörde 15
(1) Alle den Zwecken des Verfassungsschutzes dienenden Aufgaben und Befugnisse werden vom Ministerium des Innern für Sport und Infrastruktur als Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen.
(2) Der Verfassungsschutz und die Polizei dürfen einander nicht angegliedert werden.
§ 3 Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes 15
(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und im Informationsaustausch sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.
(2) Die Behörden für Verfassungsschutz anderer Länder dürfen in Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954 - 2970 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938), nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Die Verfassungsschutzbehörde darf in den anderen Ländern tätig werden, soweit es dieses Gesetz und die Rechtsvorschriften der betreffenden Länder zulassen.
(3) Bei der Erfüllung von Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes stehen der Verfassungsschutzbehörde nur die Befugnisse zu, die sie zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz hat.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gegen Schutzgüter dieses Gesetzes unter Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder diese sonst in einer Weise bekämpfen, die geeignet ist, diese Schutzgüter erheblich zu beschädigen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
Teil 2
Aufgaben der Verfassungsbeschwerde
§ 5 Beobachtungsaufgaben
Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet
(Stand: 28.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion