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Regelwerk

Änderungstext

KomDoppikLG
Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik

Vom 2. März 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 57; 08.10.2013 S. 349 13)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. § 17a Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Jahresrechnung der Gemeinde, die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,  "5. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die Feststellung des Jahresabschlusses jedes Eigenbetriebes, die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,".

2. § 18 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Sonderzahlung entsprechend § 8 Satz 1 Nr. 1 und den §§ 9 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. S. 275), BS 2032-1, festzulegen.  "Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Sonderzahlung entsprechend § 8 Satz 1 Nr. 1 und den §§ 9 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl.5.119, BS 2032-1) festzulegen."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden die Worte "Bürger oder" durch die Worte "Bürger und" ersetzt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, ihrem geschiedenen Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten Grade, den Ehegatten ihrer Verwandten bis zum zweiten Grade, ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder  "1. wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder".

b) Der neue Absatz 2 wird eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "Bürger" die Worte "oder der Einwohner" eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. Dem § 30a wird der Absatz 3 angefügt.

5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 werden die Worte "die Jahresrechnung" durch die Worte "den Jahresabschluss" ersetzt.

f) In Nummer 11 wird das Wort "Ausgaben" durch die Worte "Aufwendungen oder Auszahlungen" ersetzt.

6. In § 42 Abs. 1 wird das Wort "Ausgabe" durch die Worte "Aufwendung oder Auszahlung" ersetzt.

7. § 45 Abs. 1 Satz 2

Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig.

wird gestrichen,

8. In § 47 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

9. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "und des Dienstsiegels" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Worte "brauchen die Amtsbezeichnung und das Dienstsiegel" durch die Worte "braucht die Amtsbezeichnung" ersetzt.

10. § 53 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "wobei § 71 unberührt bleibt," angefügt.

b) Satz 2

§ 71 bleibt unberührt.

wird gestrichen.

11. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ", Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" jeweils durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

12. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Kassen- und Rechnungsgeschäfte einschließlich der Kassenanordnungen,  "2. die Führung des Rechnungswesens, die Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mit seinen Anlagen, die Erteilung der Kassenanordnungen sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,".

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 107 und 108" durch die Verweisung " §§ 106 und 107" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Kassenkredite" durch die Worte "Kredite zur Liquiditätssicherung" ersetzt.

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