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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Einführung des Rechts auf Informationszugang
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 09.12.2008 S. 296)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LIFG - Landesinformationsfreiheitsgesetz
Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen

Das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 219-1, wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 2 werden die Worte "Personenbezogene Daten" durch die Worte "Die Angaben über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke (Eigentumsangaben)" ersetzt und folgender neue Satz 2 angefügt:

"Sonstige personenbezogene Geobasisinformationen dürfen übermittelt werden, es sei denn, bei einer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs werden im Einzelfall erkennbar überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt."

Artikel 3
Änderung des Landesarchivgesetzes

Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 224-10, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist nicht erforderlich, soweit für Unterlagen vor Übergabe an das öffentliche Archiv bereits ein Zugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt worden ist."

2. Dem Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "waren" folgende Worte angefügt:

"oder für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen".

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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(Stand: 26.04.2021)

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