Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. April 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 29.04.2010 S. 64)
Aufgrund
des § 94 Abs. 3 Satz 9 und des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, und
des § 58 Abs. 3 Satz 9 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S.162), BS 2020-2, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), geändert durch § 15 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 23), BS 2020-1-2, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte "aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung" jeweils gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Worte "aus Krediten zur Liquiditätssicherung" gestrichen.
c) In den Nummern 4 bis 6 werden die Worte "aus dem Zahlungsmittelbestand" jeweils gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "sowie Stellen für Beamtinnen und Beamte zur Anstellung kenntlich zu machen" gestrichen.
b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. im Eingangsamt einer Laufbahn
|
"2. im Eingangsamt einer Laufbahn mit Beamtinnen und Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vom Dienstherrn beabsichtigt ist," |
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. | "Einzahlungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einzahlungen abzusetzen, auch wenn sich die Rückzahlungen auf Haushaltsvorjahre beziehen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen. | "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit den Einzahlungen und der Auszahlung nach Absatz 1 Satz 2 in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen." |
4. In § 14 Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können einen negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen decken."
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "decken" die Worte " , soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Finanzrechnung" die Worte "unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren" und nach dem Wort "decken" die Worte " , soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind," eingefügt.
c) In den Absätzen 5 und 6 werden nach dem Wort "vorzutragen" jeweils die Worte " , soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind" eingefügt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs nach Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und den Absätzen 3 und 4 bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen aufgrund unentgeltlicher gesetzlicher Vermögensübergänge unberücksichtigt; sie sind im Haushaltsjahr unmittelbar mit der Kapitalrücklage zu verrechnen."
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte " , Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Bei der Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oder deren Vermittlung an Dritte kommen die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 der Landkreisordnung erst dann zur Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt."
7. In § 32 Abs. 5 wird die Zahl "60,00" durch die Zahl "410,00" ersetzt.
8. In § 35 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Herstellung" die Worte "aufwandswirksam gebucht oder" eingefügt.
9. Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion