Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 6. April 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 29.04.2010 S. 64)


Aufgrund

des § 94 Abs. 3 Satz 9 und des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, und

des § 58 Abs. 3 Satz 9 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S.162), BS 2020-2, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), geändert durch § 15 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 23), BS 2020-1-2, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte "aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung" jeweils gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Worte "aus Krediten zur Liquiditätssicherung" gestrichen.

c) In den Nummern 4 bis 6 werden die Worte "aus dem Zahlungsmittelbestand" jeweils gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "sowie Stellen für Beamtinnen und Beamte zur Anstellung kenntlich zu machen" gestrichen.

b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. im Eingangsamt einer Laufbahn
  1. mit Beamtinnen und Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vom Dienstherrn beabsichtigt ist,
  2. mit Beamtinnen und Beamten zur Anstellung,
"2. im Eingangsamt einer Laufbahn mit Beamtinnen und Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vom Dienstherrn beabsichtigt ist,"

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. "Einzahlungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einzahlungen abzusetzen, auch wenn sich die Rückzahlungen auf Haushaltsvorjahre beziehen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen. "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit den Einzahlungen und der Auszahlung nach Absatz 1 Satz 2 in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen."

4. In § 14 Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können einen negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen decken."

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "decken" die Worte " , soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Finanzrechnung" die Worte "unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren" und nach dem Wort "decken" die Worte " , soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind," eingefügt.

c) In den Absätzen 5 und 6 werden nach dem Wort "vorzutragen" jeweils die Worte " , soweit die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten nicht anderweitig gedeckt sind" eingefügt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs nach Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und den Absätzen 3 und 4 bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen aufgrund unentgeltlicher gesetzlicher Vermögensübergänge unberücksichtigt; sie sind im Haushaltsjahr unmittelbar mit der Kapitalrücklage zu verrechnen."

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte " , Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Bei der Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oder deren Vermittlung an Dritte kommen die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 der Landkreisordnung erst dann zur Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt."

7. In § 32 Abs. 5 wird die Zahl "60,00" durch die Zahl "410,00" ersetzt.

8. In § 35 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Herstellung" die Worte "aufwandswirksam gebucht oder" eingefügt.

9. Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion