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Änderungstext
Drittes Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 13.12.2010 S. 429)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 92), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:
1. § 34 erhält folgende Fassung:
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§ 34 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich, und zwar in der Regel durch den Vollstreckungsbeamten, zu versteigern. Gepfändetes Geld hat der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. |
" § 34 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
(1) Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann
erfolgen. (2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners." |
2. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu geben; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat der Bürgermeister der Versteigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten hiermit zu beauftragen. | "(2) Soll die Versteigerung vor Ort erfolgen, sind Zeit und Ort öffentlich bekannt zu geben; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeinde- oder Polizeibeamter bei der Versteigerung vor Ort anwesend zu sein." |
3. § 36 erhält folgende Fassung:
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§ 36 Verfahren bei der Versteigerung
Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 , § 817a und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 42 Abs. 4). |
" § 36 Verfahren bei der Versteigerung
(1) Bei der Versteigerung ist nach § 817 Abs. 1 bis 3, § 817 a und § 818 der Zivilprozessordnung sowie nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. (2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 42 Abs. 4). Bei einer Versteigerung im Internet gilt als Zahlung auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde." |
4. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
" § 43a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung der Pfändungsverfügung bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
(2) Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass
zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht."
5. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)" durch die Worte "Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)" ersetzt.
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(Stand: 26.04.2021)
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