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Änderungstext
Drittes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Vom 15. Februar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 22.02.2011 S. 25)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können Hundesteuer für das Halten von Hunden erheben.
(4) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können eine Vergnügungsteuer erheben."
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 2. März 1993 (GVBl. S. 139), geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 611-12, außer Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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