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Sechzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Mai 2013
(GVBl. Nr. 7 vom 23.05.2013 S. 139)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "erfasst" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
wird gestrichen.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet."
3. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Zweckverbandsgesetzes" durch die Worte "Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.
4. Dem § 15 wird folgender neue Absatz 4 angefügt:
(4) Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparka anzustreben. Mehrfachbenennungen zahlen einfach."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Ordnungszahl "62." durch die Ordnungszahl "69." ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Ordnungszahl "41." durch die Ordnungszahl "48." ersetzt und nach dem Wort "Gemeindeverwaltung" das Wort "schriftlich" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 3
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist unzulässig.
wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte "sie in der Gemeinde, in der sie an der Wahl zum Gemeinderat teilnehmen wollen, bei der letzten Wahl zum Kreistag oder zum Verbandsgemeinderat mehr als 10 v. H. der gültigen Stimmen erreicht haben" durch die Worte "die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und die Vertreter für die Vertreterversammlung" durch die Worte "einer Partei" ersetzt.
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 bis 3" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.
bb) Folgender neue Satz wird angefügt:
Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Platzen)."
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Verweisung " § 17 Abs. 2 Satz 4" durch die Verweisung " § 17 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Platzen)."
8. § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter läßt die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen. Die festgestellten Mängel müssen bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge behoben sein. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können der Nachweis über die geheime Aufstellung der Bewerber und fehlende Unterschriften nicht mehr beigebracht werden. (2) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 34. Tage vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder die den durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen gestrichen. Nach der Zulassung ist die Zurücknahme der Wahlvorschläge unzulässig. |
" § 23 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter lasst die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mangel fest, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
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(Stand: 26.04.2021)
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