Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 472)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Mit Ausnahme der §§ 5, 6 und 12 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände und den Bezirksverband Pfalz entsprechend. | "(3) Mit Ausnahme der §§ 5 und 6 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände, Anstalten nach § 86a der Gemeindeordnung, gemeinsame kommunale Anstalten nach § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und den Bezirksverband Pfalz entsprechend." |
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung "der Minister des Innern und für Sport" jeweils durch die Bezeichnung "das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
Übergangsregelung siehe
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge | "Tourismus- und Gästebeiträge". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben | "Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "durch den Fremdenverkehr" durch die Worte "aufgrund des Tourismus" und das Wort "erwachsen" durch die Worte "geboten werden" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "tätig" durch das Wort "erwerbstätig" ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. Für die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 gilt dies, sobald sie ihre Erwerbstätigkeit in der Gemeinde aufgenommen haben."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können zur Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben. | "Gemeinden können für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag erheben." |
bb) Satz 2
Dies gilt nicht für Gemeinden, in denen eine Kurtaxe nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz erhoben wird.
wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtung geboten wird. | "Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird." |
dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Worte "zur Ausübung seines Berufes," gestrichen.
ee) Folgende Sätze werden angefügt:
"Durch die Beitragssatzung können aus wichtigen Gründen weitere Personen von der Beitragspflicht befreit werden. Die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, ist bei der Beitragskalkulation angemessen zu berücksichtigen."
e) In Absatz 3 wird das Wort "Kurbeitrag" jeweils durch das Wort "Gästebeitrag" ersetzt.
f) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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