Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr.17 vom 29.12.2015 S. 477)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Ordnungszahl "16." durch die Ordnungszahl "14." ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats" durch die Worte "von zwei Jahren vor seiner Einreichung" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt:
  1. in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern 5 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 120,
  2. in Gemeinden mit 3.001 bis 10.000 Einwohnern 4 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 300,
  3. in Gemeinden mit 10.001 bis 50.000 Einwohnern 3 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 1.000,
  4. in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern 2 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 2.000.
"(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v. H. der Einwohner, mindestens jedoch zehn. In Gemeinden mit weniger als 20 Einwohnern ist der Einwohnerantrag von mindestens der Hälfte der Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sind höchstens 2.000 Unterschriften erforderlich."

2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Es muß die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.

Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v.H. der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, jedoch

  1. in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern höchstens von 3.000 Einwohnern,
  2. in Gemeinden mit 50.001 bis 100.000 Einwohnern höchstens von 6.000 Einwohnern,
  3. in Gemeinden mit 100.001 bis 200.000 Einwohnern höchstens von 12.000 Einwohnern,
  4. in Gemeinden mit mehr als 200.000 Einwohnern höchstens von 24.000 Einwohnern.
"Es muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit , Ja" oder , Nein" zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürger begehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit
  1. bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 9 v. H.,
  2. 10.001 bis 30.000 Einwohnern von mindestens 8 v. H.,
  3. 30.001 bis 50.000 Einwohnern von mindestens 7 v. H.,
  4. 50.001 bis 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v. H.,
  5. mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unter zeichnet sein."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. "(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für die Gemeinde verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung, in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "20 v. H." durch die Angabe "15 v. H." ersetzt.

3. § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. Die Geschäftsordnung kann allgemein bestimmen oder der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit im Einzelfall beschließen, daß auch andere Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden; dies gilt nicht für die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 und 14 bis 16 bezeichneten Angelegenheiten. Über den Ausschluß oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

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