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Landesgesetz zur Änderung umweltprüfungsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. März 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 18.04.2018 S. 55)
Siehe Fn *
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516, BS 2129-7) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "des Gesetzes" durch die Worte "und Anwendungsbereich" ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Dieses Gesetz gilt für
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Die §§ 5 und 6 gelten auch für Vorhaben, Pläne und Programme, für die nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Strategischen Umweltprüfung oder zu einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung besteht."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst. |
" § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
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(2) Ein Vorhaben ist
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(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind. |
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
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(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat. |
(4) Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
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(Stand: 26.04.2021)
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