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Änderungstext
Siebzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Mai 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 15.05.2018 S. 73)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen."
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht wahlberechtigten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muß. Der Bürgermeister beruft die Beisitzer, bestellt den Schriftführer und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers; bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. | "(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht Beisitzern und einem Schriftführer. Die Beisitzer werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten berufen; bei der Berufung aus dem Kreis der Wahlberechtigten sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss, und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers." |
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Daten, die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung nach diesem Gesetz verwendet werden. Die Gemeindeverwaltung weist die ersuchten Stellen des Bundes, die Daten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes übermitteln, auf die Möglichkeit der Datenverwendung nach Satz 1 hin."
3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Auszählungsvorstände
(1) In kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten können bei personalisierten Verhältniswahlen weitere Wahlvorstände (Auszählungsvorstände) gebildet und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses einzelner oder mehrerer Stimmbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen werden. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister.
(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.
(3) Der Oberbürgermeister bestellt für jeden Auszählungsvorstand einen Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher) und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets. § 26 Abs. 2 und 4 bis 7 und § 27 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auszählungsvorstand auf Einladung des Auszählungsvorstehers vor Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung im Auszählungsraum zusammentritt."
4. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Stimmzettel enthalten den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23, 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens, Vornamens und Geschlechts der Bewerber jedes Wahlvorschlags. In einem Feld unterhalb des jeweiligen Kennworts werden für die Liste Angaben zum Geschlechteranteil auf dem Wahlvorschlag bis zu dem Platz, der der Hälfte der in der Wahl zu vergebenden Platze entspricht (aussichtsreiche Platze), gemacht. Mehrfachbenennungen zahlen einfach. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele wählbare Personen aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Wenn Bewerber im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der höchstens aufzuführenden wählbaren Personen entsprechend. | "(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23 und 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens der Bewerber jedes Wahlvorschlags. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele wählbare Personen aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Wenn Bewerber im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der höchstens aufzuführenden wählbaren Personen entsprechend." |
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und den Wahlvorschlag unter Angabe des Kennworts sowie des Namens, Vornamens und Geschlechts der Bewerber. |
(Stand: 28.08.2023)
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