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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zu dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. Mai 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 15.05.2018 S. 75)



Artikel 1
(nicht dargestellt )

Artikel 2

Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2014 (GVBl. S. 245), BS 225-1, wird wie folgt geändert:

1. § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Datenschutz

(1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder vergleichbare Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die Bestimmungen über das Datengeheimnis, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen sowie den Schadensersatz mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen eintreten.

(2) Soweit Rundfunkveranstalter oder ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten im Rundfunk oder bei Telemedien zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(4) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Rundfunkveranstalter oder einem Anbieter von Telemedien ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und werden Betroffene dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, können sie Auskunft über die zu Grunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Rundfunkveranstalters oder des Anbieters von Telemedien durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Betroffene können die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

" § 12 Datenschutz

(1) Soweit Unternehmen der Presse oder zu diesen gehörende Hilfs- und Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 und die Artikel 24 und 32 Anwendung. Die Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f und den Artikeln 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind die Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, oder

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