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Landesgesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und anderer Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 448)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landestransparenzgesetzes
Das Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 5 Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
(§ 19) | " (§§ 19 bis 19 b)". |
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
soweit möglich, soll diese Aufgabe den behördlichen Datenschutzbeauftragten übertragen werden. | "soweit möglich, soll diese Aufgabe den Datenschutzbeauftragten im Sinne des Teils 3 des Abschnitts 3 des Landesdatenschutzgesetzes und im Sinne der Artikel 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übertragen werden." |
b) Satz 2
§ 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
wird gestrichen.
c) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Die transparenzpflichtigen Stellen haben die oder den Beauftragten bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Zur Erhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Fachkunde haben die transparenzpflichtigen Stellen ihr oder ihm die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen."
d) Im bisherigen Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 3 wird der Klammerzusatz " (§ 19)" gestrichen.
4. In § 12 Abs. 4 Satz 6 wird der Klammerzusatz " (§ 19)" gestrichen.
5. § 16 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben. | "Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben, sowie für Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 11, insbesondere differenziert nach den Angaben Kapitel, Titel, Datum der Bewilligung, Zuwendungsempfänger, Zuwendungsart, Höhe der Zuwendung, Zweck der Zuwendung und der zur Zahlung angewiesenen Beträge." |
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "tragen" die Worte "und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Aufgabe wird" durch die Worte "Aufgaben werden" ersetzt.
cc) Satz 4
§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 25, 28 und 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 6 eingefügt:
"(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle der transparenzpflichtigen Stelle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung bei der Verwirklichung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Ansprüche auf Informationszugang verbunden werden. § 19a bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gehört auch, den Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die übrigen öffentlichen Stellen zu beraten.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse sowie die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und Berichten zu Fragen der Informationsfreiheit und der Transparenz betrauen. Auf Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen geht die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die die Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes betreffen, nach.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält mit den für die Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der übrigen Länder und des Bundes Verbindung und wirkt darauf hin, dass ein Vollzug nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Dies gilt auch hinsichtlich der Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit berät und informiert die Bürgerinnen und Bürger in Fragen der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes." Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 7 und 8.
(Stand: 26.04.2021)
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