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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und heilberufsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Juni 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 08.06.2020 S. 209)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erstellt werden. Absatz 2 Nr. 5 und 6 findet keine Anwendung."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Abschrift" werden die Worte "oder einen Ausdruck" eingefügt.
2. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Kommunale Gebietskörperschaften können eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden. Für die gemeinsame Vollstreckungsbehörde gilt das Zweckverbandsgesetz Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit. | "(4) Kommunale Gebietskörperschaften können untereinander oder mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden." |
3. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Gebietskörperschaften" die Worte "oder gemeinsam mit Vollstreckungsbehörden anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" eingefügt.
4. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt. | "Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch einen in schriftlicher oder elektronischer Form erteilten Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt." |
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Mahnung" ein Komma und das Wort "Vollstreckungsankündigung" angefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich unter Bestimmung einer Zahlungsfrist gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. | "(2) Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich unter Bestimmung einer Zahlungsfrist gemahnt werden; als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag Ferner kann die Vollstreckung vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich ausdrücklich angekündigt werden (Vollstreckungsankündigung)." |
6. § 25d Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach § 25a Abs. 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). | "Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 25a Abs. 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis)." |
7. Dem § 25f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Hat die Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Vollstreckungsschuldners eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Abs. 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen."
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der Drittschuldner kann von der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 67 findet keine Anwendung."
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "Der Drittschuldner" durch das Wort "Er" ersetzt.
9. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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