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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes, des Landesbesoldungsgesetzes und des Landesreisekostengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. September 2020
(GVBl. Nr. 36 vom 06.10.2020 S. 535)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes
Das Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365 - 368 -, BS 210-1) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
AGPassGPAuswG - Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes | "Landesgesetz zur Ausführung des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes". |
2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "und Personalausweisbehörde" durch die Worte ", Personalausweisbehörde und eID-Karte-Behörde" ersetzt.
3. In § 3 werden nach der Verweisung " § 32 PAuswG" die Worte "sowie § 24 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Worte "oder Personalausweisbehörde" durch die Worte ", Personalausweisbehörde oder eID-Karte-Behörde" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(1) Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Inspekteurin, Inspekteur der Polizei" gestrichen.
2. Die Besoldungsgruppe B 4 der Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
a) Nach der Amtsbezeichnung "Generaldirektorin, Generaldirektor des Römisch-Germanischen Zentralmuseums in Mainz" wird die Amtsbezeichnung "Inspekteurin, Inspekteur der Polizei" eingefügt.
b) Nach der Amtsbezeichnung "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt" wird die Amtsbezeichnung "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz" eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 5 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Präsidentin, Präsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz" gestrichen.
4. Dem Anhang zur Landesbesoldungsordnung B Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen wird folgende Besoldungsgruppe B 5 (kw) angefügt:
"Besoldungsgruppe B 5 (kw)
Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz".
(2) Die oder der am 1. Januar 2021 im Amt befindliche Inspekteurin oder Inspekteur der Polizei wird unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung in die Besoldungsgruppe B 4 der Landesbesoldungsordnung B übergeleitet.
Artikel 3
Änderung des Landesreisekostengesetzes
Das Landesreisekostengesetz vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2032-30, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Beförderungsmitteln" die Worte ", unter Berücksichtigung von umwelt- und klimarelevanten Gesichtspunkten, " eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID 201878
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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