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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2023 S. 133, Ber. 257)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "des Wohnsitzes" jeweils durch die Worte "der Wohnungsnahme" ersetzt.
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt" durch die Worte "18. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "wer" die Verweisung "nach § 2" eingefügt.
4. In § 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte "vor jeder Wahl" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Stimmberechtigte" durch das Wort "Wahlberechtigte" ersetzt.
6. In der Abschnittsüberschrift zum Zweiten Abschnitt wird das Wort "Wahlbereiche," gestrichen.
7. § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 9 Wahlgebiet
Jede Gemeinde bildet ein Wahlgebiet." |
8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Wahlbereiche oder" und die Worte "Wahlbereich oder" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte "Wahlbereichen oder" gestrichen.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Verbindung" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "eigenhändig" durch die Worte "persönlich und handschriftlich" ersetzt.
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen."
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"abweichend von Satz 1 dürfen sie auch in einem
Wahlgang im Ganzen gewählt werden."
bb) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "auf ihren Antrag hin" gestrichen.
cc) In Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 Satz 3" durch die Verweisung " § 15 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Partei muss im Zeitpunkt der Einladung zur Wahl gegründet sein."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Verweisung "Absätze 1 bis 5" durch die Verweisung "Absätze 1 bis 4" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "auf ihren Antrag hin" gestrichen.
bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 Satz 3" durch die Verweisung " § 15 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 17 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Wahlvorschläge" die Worte ", Verpflichtung zur Abgabe einer Absichtserklärung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 5 Abs. 1 begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten wird."
14. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die schriftliche Absichtserklärung des Bewerbers nach § 19 Abs. 3."
15. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, hat deren Wahlvorschlag auch diese zu enthalten."
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "lässt" durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Gesetzmäßigkeit" wird das Wort "zu" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen." |
(Stand: 05.03.2024)
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