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SächsGwGZustVO - Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
- Sachsen -
Vom 26. März 2018
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 24.04.2018 S. 145)
Archiv 2012
Zuständige Behörde im Sinne von § 50 Nummer 8 und 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die verpflichteten
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