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Regelwerk; Allgemeines; Wirtschaft

SächsGwGZustVO - Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

- Sachsen -

Vom 26. März 2018
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 24.04.2018 S. 145)



Archiv 2012

Zuständige Behörde im Sinne von § 50 Nummer 8 und 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die verpflichteten

  1. Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes,
  2. Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes,
  3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes,
  4. Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes,
  5. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Geldwäschegesetzes und
  6. Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes die Landesdirektion Sachsen.


ENDE

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