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SächsStatG - Sächsisches Statistikgesetz
- Sachsen -
Vom 17. Mai 1993
(SächsGVBl. S. 453; 12.02.1999 S. 49; 28.06.2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 26.04.2018 S. 198 18)
§ 1 Grundsätze der amtlichen Statistik im Freistaat Sachsen
(1) Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Amtliche Statistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland orientierte Politik.
(2) Die amtliche Statistik gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze des Schutzes der Privatsphäre, der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, statistischen Geheimhaltung und frühestmöglichen Anonymisierung.
(3) Die für die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die amtliche Statistik im Freistaat Sachsen umfasst ergänzend zum Bundesstatistikgesetz:
(2) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen lässt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.
(3) Die Durchführung von Statistiken umfasst die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.
§ 3 Rechtsstellung und Aufgaben des Statistischen Landesamtes
(1) Das Statistische Landesamt ist eine Landesbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern. Es führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Staatsministerien durch.
(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,
(3) Werden dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen, so sind zu deren Erfüllung geeignete Maßnahmen der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung zu ergreifen, soweit die Wahrung des Statistikgeheimnisses dies erfordert.
§ 4 Erhebungsstellen
(1) Das Statistische Landesamt ist zentrale Erhebungsstelle für Statistiken nach § 2
(Stand: 16.06.2018)
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