Regelwerk

VersG-ZuVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz
- Sachsen -

Vom 27. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 30.01.2010 S. 23; 12.05.2011 S. 161)


Aufgrund von § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Kreispolizeibehörden sind sachlich zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen "(Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; sie sind insbesondere zuständig für

  1. die Erteilung der Ermächtigung zum Tragen von Waffen und ähnlichen Gegenständen nach § 2 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes,
  2. das Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen nach § 5 des Versammlungsgesetzes,
  3. die Entgegennahme der Anmeldung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen nach § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes,
  4. das Verbot und die Auflösung von Versammlungen oder Aufzügen sowie die Erteilung von Auflagen nach § 15 des Versammlungsgesetzes,
  5. die Zulassung von Ausnahmen vom Schutzwaffen- und Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 3 Satz 2 des Versammlungsgesetzes,
  6. die Genehmigung der Verwendung von Ordnern nach § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Versammlungsgesetzes,
  7. Maßnahmen aufgrund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen.

(2) Der Polizeivollzugsdienst ist sachlich zuständig für

  1. die Geltendmachung des Auskunftsrechts über die Zahl der Ordner und die angemessene Beschränkung der Zahl der Ordner nach § 9 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes,
  2. Bild- und Tonaufnahmen nach § 12a des Versammlungsgesetzes,
  3. die Auflösung von Versammlungen und Aufzügen nach § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 und 3 des Versammlungsgesetzes,
  4. die Anordnungen zur Durchsetzung des Schutzwaffen- und Vermummungsverbots nach § 17a Abs. 4 Satz 1 des Versammlungsgesetzes,
  5. den Ausschluss von Personen und Teilnehmern nach § 17a Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 des Versammlungsgesetzes.

(3) Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Abs. 2 SächsPolG für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bleibt unberührt.

(4) Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Uniformverbot bei Jugendverbänden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Die Entscheidung ist im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung oder der Aufzug stattfindet.

(2) Berührt ein Aufzug die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, so ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Aufzug beginnt.

(3) Haben mehrere in Bezirken verschiedener Kreispolizeibehörden beginnende Aufzüge einen gemeinsamen Endpunkt, so ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Endpunkt liegt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die zuständige Kreispolizeibehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen Kreispolizeibehörden.

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZuVO) vom 7. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 231), geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101), außer Kraft.


ENDE

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