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SächsVwVfZG - Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 04.06.2010 S. 142; 12.07.2013 S. 503 13; 13.12.2024 S. 876 23; 31.01.2024 S. 83 24 i.K.)
Teil 1
Verwaltungsverfahren
§ 1 Anwendungsbereich
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. § 61 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gilt auch, wenn Vertragsschließender eine Behörde im Sinne des Satzes 1 ist.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 24
(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen und der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG entsprechend anwendbar.
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.
(Gültig bis 31.12.2024)
(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich und an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen sind die §§ 28 und 39 VwVfG nicht anzuwenden.
(Gültig ab 01.01.2025)
(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
§ 2a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf 23
Erfolgt die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Bereitstellung zum Abruf in einem Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, gilt § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes anstelle von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) Die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. § 1 bleibt unberührt.
(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713, 2721) geändert worden ist, findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Für die durch das Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) im
geänderten Vorschriften findet Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Januar 2009 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Dezember 2008 tritt.
Teil 2
Zustellungsverfahren
§ 4 Anwendungsbereich
(Stand: 26.02.2024)
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