Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 14 vom 23.12.2006 S. 530)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2006 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: " § 30a Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich".
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
" § 40 (aufgehoben)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind. Beteiligt sich eine juristische Person oder sonstige Vereinigung des privaten Rechts, auf die dieses Gesetz nach Satz 1 Anwendung findet, an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes. | "(2) Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts, an denen eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind. Beteiligt sich eine juristische Person oder sonstige Vereinigung des privaten Rechts, die nach Satz 1 als öffentliche Stelle gilt, an einer weiteren Vereinigung des privaten Rechts, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "und die Sparkassen sowie für andere öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit," durch die Wörter "die Sparkassen, für andere öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie für Stellen nach Absatz 2," ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst oder für andere verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt. | "(3) Datenverarbeitende Stelle ist jede Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder durch andere im Auftrag verarbeiten lässt." |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "und der Auftragnehmer im Sinne des § 7 im Verhältnis zu seinem Auftraggeber in Ausführung des konkreten Auftragsverhältnisses" gestrichen.
4. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz ist sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer verantwortlich. | "Für die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz ist der Auftraggeber verantwortlich." |
5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, haben alle personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten, in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. | "(1) Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, haben alle angemessenen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten. Die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind zu beachten." |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Regelfristen für die Löschung der Daten."
bb) Satz 3
Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach durchgeführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.
wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Dem Absatz werden folgende Sätze angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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