Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen
Vom 7. November 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 24.11.2007 S. 478)
Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
" § 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung".
b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
" § 79 Abweichungen vom Haushaltsplan".
c) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 85a Rückstellungen".
d) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
" § 88 Jahresabschluss".
e) Nach der Angabe zu § 88 werden im Ersten Abschnitt folgende Angaben eingefügt:
" § 88a Gesamtabschluss
§ 88b Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des Abschlusses".
f) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
" § 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze".
g) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
" § 104 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses".
h) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
" § 131 Übergangsbestimmungen".
2. § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse, | "5. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen," |
3. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort "Haushaltssicherungskonzept" durch das Wort "Haushaltsstrukturkonzept" ersetzt.
b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse, | "14. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen," |
4. In § 62 Abs. 1 werden die Wörter "der Jahresrechnung" durch die Wörter "des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses" und das Wort "Geldvermögens" durch das Wort "Vermögens" ersetzt.
5. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Haushaltsplan muss in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. | "(3) Der Ergebnishaushalt ist in ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auszugleichen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden oder ist insbesondere bei hoher Gesamtverschuldung der Gemeinde und der Unternehmen oder Verbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist und für deren Verbindlichkeiten sie in Anspruch genommen werden kann, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht mehr gewährleistet, hat die Gemeinde unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht nicht nach, soll die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts anordnen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nachträgliche Änderungen des Haushaltssicherungskonzeptes anordnen, soweit dies zur Erreichung des in Satz 2 genannten Zieles erforderlich ist. Das Haushaltssicherungskonzept und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. | "(4) Ist der Ergebnishaushalt nach Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie nach der Verwendung des Sonderergebnisses und von Überschussrücklagen des Sonderergebnisses auch im zweiten Folgejahr durch Nachweis im Finanzplan nicht auszugleichen, ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist. Die Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes ist nicht erforderlich, wenn der Saldo nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa mindestens den Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften erreicht." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 26.04.2021)
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