Regelwerk |
Änderungstext
HBG 2011/2012 - Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012
Vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 28.12.2010 S. 387)
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
§ 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168,169), das zuletzt durch Gesetz vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Finanzen hat hier von bis zu einer Höhe von 10.000 000 EUR für eine Heranführung derjenigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach dem Ausgleich gemäß Absatz 3 eine, gemessen am Landesdurchschnitt, unterdurchschnittliche Nettoentlastung je Einwohner oder überdurchschnittliche Nettobelastung je Einwohner aufweisen, an den Landesdurchschnitt einzusetzen." |
b) Die Sätze 3 bis 7 werden gestrichen.
2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "zu runden" durch das Wort "abzurunden" ersetzt.
3. In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "oder eine Änderung der Ausgleichsquote aufgrund einer geänderten landesweiten Belastung gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgt" gestrichen.
4. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(9) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Bei einer Berichtigung bleibt der festgestellte Grundbetrag, die für die Berechnung herangezogenen landesdurchschnittlichen Kosten der Unterkunft je Bedarfsgemeinschaft sowie die landesdurchschnittliche Entlastung oder Belastung je Einwohner nach Ausgleich unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit der zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse ausgeglichen." |
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung
Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "Angestellte oder Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.
1a. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Entnahme aus den in Absatz 2 genannten Rücklagen oder deren Auflösung bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses."
2. § 39 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen im Zusammenhang mit Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen mit dem Ziel übernehmen, die dem Freistaat Sachsen aus seinen Trägerschaften drohenden Risiken und Belastungen zu begrenzen. Übernahmen im Sinne von Satz 1 dürfen nur getätigt werden, wenn andernfalls die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt würde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage liegt insbesondere dann vor, wenn der Freistaat Sachsen seine Ausgaben, die im Sinne von Artikel 98 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen nötig sind, nicht mehr ohne Kreditaufnahmen leisten kann. Übernahmen im Sinne von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Beschluss. Der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf es nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Freistaat Sachsen drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesem Fall ist der Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu unterrichten."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
3. § 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 48 Einstellung und Versetzung von Beamten |
(Stand: 27.01.2022)
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