Regelwerk |
Änderungstext
SächsStOG - Sächsisches Standortegesetz
Gesetz zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen
Vom 27. Januar 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 4 vom 22.02.2012 S. 130)
Der Sächsische Landtag hat am 25. Januar 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Standort- und Strukturentscheidungen
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter "die allgemeinen Staatsbehörden" durch die Wörter "die allgemeine Staatsbehörde" ersetzt.
2. Die Überschrift zum Teil 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die allgemeinen Staatsbehörden | "Teil 3 Die allgemeine Staatsbehörde". |
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Landesdirektionen
(1) Allgemeine Staatsbehörden sind die Landesdirektionen. Sie sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet. Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk besteht eine Landesdirektion. Die räumliche Gliederung der Direktionsbezirke bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. (2) Die Landesdirektionen nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Direktionsbezirk. Sie sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. Einer Landesdirektion können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Landesdirektionen zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Landesdirektion Dresden nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahr. Die Landesdirektion Chemnitz nimmt die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr. |
" § 6 Landesdirektion Sachsen
(1) Allgemeine Staatsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen mit Standorten in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Der Sitz des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen ist am Hauptsitz in Chemnitz. Die Landesdirektion Sachsen ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet. (2) Die Landesdirektion Sachsen nimmt Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordiniert die staatliche Verwaltungstätigkeit im gesamten Freistaat Sachsen. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr. (3) Auf die Landesdirektion Sachsen gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz - SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) die Aufgaben und Befugnisse der bisherigen Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig über. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Standortegesetzes der Landesdirektion Chemnitz, der Landesdirektion Dresden oder der Landesdirektion Leipzig angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Landesdirektion Sachsen versetzt." |
4. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "oder mehrere Landkreise oder mehrere Landkreise und die Kreisfreie Stadt desselben Direktionsbezirks umfassen" gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind nachgeordnet
|
"(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet
|
(Stand: 31.05.2021)
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