Regelwerk |
Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Vom 13. Dezember 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 17 vom 24.12.2012 S. 737)
Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt wird die Angabe "Erster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.
b) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird die Angabe "Zweiter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.
c) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird die Angabe "Dritter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.
d) In der Angabe zum Ersten Unterabschnitt wird die Angabe "Erster Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 1" ersetzt.
e) In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt wird die Angabe "Zweiter Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 2" ersetzt.
f) In der Angabe zum Dritten Unterabschnitt wird die Angabe "Dritter Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 3" ersetzt.
g) In der Angabe zum Vierten Abschnitt wird die Angabe "Vierter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.
h) In der Angabe zum Fuenften Abschnitt wird die Angabe "Fuenfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
i) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008".
j) In der Angabe zum Sechsten Abschnitt wird die Angabe "Sechster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.
k) In der Angabe zum Ersten Unterabschnitt wird die Angabe "Erster Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 1" ersetzt.
l) In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt wird die Angabe "Zweiter Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 2" ersetzt.
m) In der Angabe zum Siebenten Abschnitt wird die Angabe "Siebenter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.
n) In der Angabe zum Achten Abschnitt wird die Angabe "Achter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 8" ersetzt.
o) In der Angabe zum Neunten Abschnitt wird die Angabe "Neunter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 9" ersetzt.
p) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen | " § 24 Investive Zweckzuweisungen". |
q) In der Angabe zum Zehnten Abschnitt wird die Angabe "Zehnter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 10" ersetzt.
r) In der Angabe zum Elften Abschnitt wird die Angabe "Elfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 11" ersetzt.
s) In der Angabe zum Zwoelften Abschnitt wird die Angabe "Zwoelfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 12" ersetzt.
t) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7) | "Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)". |
u) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 8) | "Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)". |
v) Folgende Angabe wird angefügt: "Anlage 4 (zu § 16a)".
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Erster Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 1 " ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungs- und Zweckausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "eigenen Einnahmen" durch die Wörter "sonstigen Einzahlungen" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426)" ersetzt.
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Finanzausgleichsmasse 2011 wird zum Ausgleich der Vorfinanzierung von Hochwasserhilfen zur Schadensbeseitigung aus dem Hochwasser 2010 aus Mitteln des Staatshaushaltes ein Betrag in Höhe von 3.000 000 EUR zugeführt. | "Außerdem bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes die Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entsprechen, die im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpaktes den Kommunen zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellt werden." |
cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist. |
(Stand: 26.04.2021)
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