Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und weiterer Gesetze

Vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. Nr.18 vom 31.12.2012 S.748)


Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

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  § 10 Berufstracht der Rechtsanwälte " § 10 Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss".

b) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter "und Gerichtsvollzieher" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

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  " § 20 Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration".

d) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration".

e) In der Angabe zu Teil 4 werden die Wörter "und des Grundstücksverkehrsgesetzes" gestrichen.

f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

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  § 45 Fortführung vorhandener Grundbücher " § 45 (aufgehoben)".

2. In § 1 Abs. 5 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

3. In § 4 Abs. 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Generalstaatsanwaltschaft" das Wort "Dresden" eingefügt.

5. In § 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

6. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht, die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten sowie die Zahl der von einem weiteren aufsichtführenden Richter geleiteten Abteilungen bei den Amtsgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. "Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht sowie die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Europa."

7. § 10 wird wie folgt gefasst:

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  § 10 Berufstracht der Rechtsanwälte

Rechtsanwälte tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen nach Maßgabe einer Satzung nach § 59b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Robe.

" § 10 Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss

Der Staatsminister der Justiz und für Europa ist im Richterwahlausschuss Mitglied kraft Amtes für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung."

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

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  § 11 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher

(1) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften können nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet a Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 925) andere als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Personen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen. Die Betrauung soll schriftlich erfolgen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet a Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q Abs. 2 des Einigungsvertrages, welche Angestellten die Aufgaben von Gerichtsvollziehern wahrnehmen können.

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