Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung und zur Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes
Vom 17. Dezember 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 18 vom 31.12.2012 S. 771)
Es wird verordnet aufgrund von
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung
gültig ab 01.03.2013
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung - SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540, 2010 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 177), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gültig ab 01.09.2013
a) Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 41 Automatisiertes Abrufverfahren für das Statistische Landesamt
§ 42 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
§ 43 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Steuern und Finanzen
§ 44 Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden der Straßenbauverwaltung
§ 45 Automatisiertes Abrufverfahren für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeld-, Sozial- und Gesundheitsbehörden
§ 47 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungsbehörden
§ 48 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und Kreisfreien Städte".
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 41 bis 50 werden die Angaben zu den §§ 49 bis 58.
2. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Auftrag ist auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu befristen."
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Einwohner" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 5 und 7 gelten entsprechend. | "Zur Ermittlung der Kosten nach § 10 Abs. 5 SAKDG hat die SAKD eine Kostenkalkulation zu erstellen, die der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde bedarf." |
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Für den auszuzahlenden Anteil an den Kosten der Datenübermittlung einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich."
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllen, erhalten nach Abzug der Aufwendungen für den Betrieb des KKM nebst eines angemessenen Rücklagebetrages, insbesondere für künftige Investitionen und Ausfallrisiken, am jeweiligen Jahresende den verbleibenden Anteil am Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG von der SAKD ausgezahlt. Bis zur Umstellung der Haushaltswirtschaft durch die SAKD auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der ab dem 25. November 2007 geltenden Fassung, wird von der SAKD der Anteil am Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG ausgezahlt, der die Ausgaben für den Betrieb des KKM einschließlich Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt. Für den auszuzahlenden Anteil am Gebührenaufkommen einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich. § 125 SächsGemo gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Jahresrechnung, die vomVerwaltungsrat der SAKD beschlossen und jeder Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgaben der Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllt, auf Antrag offengelegt werden muss.
(Stand: 26.04.2021)
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