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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 16. Mai 2013
(GVBl. Nr. 5 vom 31.05.2013 S. 250)


Artikel 1
SächsStVollzG - Sächsisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Diagnoseverfahren".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Vollzugs- und Eingliederungsplanung".

c) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans".

d) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Psychologische Intervention und Psychotherapie".

e) Die Angaben zu den §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:

" § 15 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

§ 16 Lockerungen aus sonstigen Gründen

§ 17 Weisungen für Lockerungen

§ 18 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung

§ 19 Vorbereitung der Eingliederung".

f) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter "Ausbildung, Arbeit und Freizeit" durch das Wort "Einschlusszeiten" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten".

h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 (aufgehoben)".

i) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 Durchführung der medizinischen Leistungen, Krankenbehandlung in besonderen Fällen, Forderungsübergang".

j) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

"Teil 4
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

k) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

l) Die Angaben zu den §§ 49 bis 55 werden wie folgt gefasst:

" § 49 Durchführung der Besuche

§ 50 Überwachung der Gespräche

§ 51 Telefongespräche

§ 52 Schriftwechsel

§ 53 Untersagung des Schriftwechsels

§ 54 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

§ 55 Überwachung des Schriftwechsels".

m) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 55a Anhalten von Schreiben

§ 55b Andere Formen der Telekommunikation".

n) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

" § 57 Vergütung".

o) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

" § 58 (aufgehoben)".

p) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Konten, Bargeld".

q) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 61a Zweckgebundene Einzahlungen".

r) In der Angabe zu § 69 wird das Wort "Suchtmittelkonsum" durch das Wort "Suchtmittelgebrauch" ersetzt.

s) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 69a Auslesen von Datenspeichern".

t) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:

" § 72 (aufgehoben)

§ 73 (aufgehoben)".

u) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

" § 76 (aufgehoben)".

v) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

" § 79 (aufgehoben)".

w) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

" § 106 (aufgehoben)".

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies wird durch eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung sowie sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Gefangenen gewährleistet."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln."

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch ein anderer Gefangener tätig werden."

5. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "wirtschaftlichen und sozialen" durch die Wörter "wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "die" durch die Wörter "ein Exemplar der" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob der Gefangene in seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat. In diesem Falle ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 und im neuen Absatz 4 wird das Wort "alsbald" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

7. § 10

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