Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung
- Sachsen -
Vom 30. Oktober 2013
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 24.12.2013 S. 850)
Aufgrund von § 36 Nr. 4 Buchst. a des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung - SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540, 2010 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 771), wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt gefasst:
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§ 25 Datenübermittlung an das Statistische Landesamt
(1) Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat dem Statistischen Landesamt mindestens einmal im Monat die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 139), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. (2) Im Falle der An- und Abmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:
Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde sind nicht zu übermitteln. Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, ist das Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland unter Verwendung der Blattnummer 1231 des DSMeld mit zu übermitteln. (3) Im Falle der Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung sind die in Absatz 2 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 8 ist folgendes Datum zu übermitteln:
(4) Im Falle der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rehtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind zu übermitteln:
Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. (5) Änderungen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Daten durch Fortschreibung des Melderegisters nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsMG sowie die Änderungsgründe sind, gegebenfalls unter Bezugnahme auf den vor der Änderung übermittelten Vorgang, laufend mitzuteilen. |
" § 25 Datenübermittlung an das Statistische Landesamt
(1) Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat dem Statistischen Landesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), in derjeweils geltenden Fassung, die Daten nach § 4 BevStatG wie folgt zu übermitteln:
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(Stand: 26.04.2021)
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