Regelwerk

Änderungstext

Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018
(Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)

Vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 28.12.2016 S. 630)



Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Garantiefondsgesetzes

Das Sächsische Garantiefondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 392) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

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" § 3 Finanzierung

(1) Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Soweit der Fonds vor dem 1. Januar 2017 Geldanlagen getätigt hat, kommen die daraus erwachsenden Zinsen dem Sondervermögen auch nach dem 1. Januar 2017 zugute.

(3) Der Fonds kann unbeschadet der in § 8 Satz 3 vorgesehenen Rückführung vorab Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird."

2. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

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"(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, bleibt unverzinst im Liquiditäts- und Zinsmanagement des Freistaates Sachsen.

(4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung des Fonds gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

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" § 6 Wirtschaftsplan
Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für den Fonds für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen."

4. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Das bei Auflösung vorhandene Fondsvermögen ist dem Staatshaushalt zuzuführen."

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 9 Absatz 2 stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 7 werden die Wörter "und der Sicherung des Landesvermögens" durch die Wörter "im Rahmen der Behördenunterbringung" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nimmt die Aufgaben des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements und der Sicherung des Landesvermögens wahr. Er nimmt insbesondere Aufgaben des Grundstücksverkehrs und der Flächenarrondierung wahr und ist für die Abwicklung von Fiskalerbschaften sowie die Ausübung von Aneignungsrechten zuständig. Weiterhin nimmt er für den Freistaat Sachsen die Aufgaben als Grundstückseigentümer wahr, sofern keine Ausnahmen vom Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. Dezember 2020 evaluiert. Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen."

Artikel 3
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes

Das Versorgungsrücklagengesetz vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt gefasst:

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