Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. Nr. 18 vom 22.12.2018 S. 797)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 FAMG 2019/2020 - Finanzausgleichsmassengesetz 2019/2020 Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2019 und 2020
§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2019
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2019 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:
22,1349345 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
22,1349345 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.
(2) Im Haushaltsjahr 2019 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 471708.000 Euro. Darin sind enthalten:
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2016 in Höhe von 50.244 000 Euro,
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2017 in Höhe von 55.339 000 Euro,
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Jahres 2018 in Höhe von 18.300 000 Euro,
ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 211000 Euro und
ein Erhöhungsbetrag zur Verwendung nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 54.500 000 Euro.
§ 2 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2020
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2020 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:
22,6503455 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
22,6503455 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.
(2) Im Haushaltsjahr 2020 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3.824 165.000 Euro. Darin ist ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 103.505 000 Euro enthalten.
§ 3 Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen
Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 180.806 000 Euro, der weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verausgabt wird,
in den Jahren 2019 und 2020 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 136.659 600 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 136.659 600 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 36.883 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 3.592 500 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
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